Late appeal in prison-entry postponement case

6B_110/2010Tribunale federale / Divisione penale25 mar 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision refusing to postpone the start of a prison sentence and to order a second expert opinion on fitness for detention. The Court held that the appeal period had begun with deemed service at the residential address the appellant had used in the cantonal proceedings, even though he argued he had only learned of the decision later and that mail disappeared from his mailbox. The appeal was therefore late and the Court did not enter into it under Art. 108 BGG. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Zustellungsfiktion und Sorgfaltspflicht der Partei nach Treu und Glauben. Hat eine Partei durch Einleitung eines kantonalen Verfahrens ein Prozessrechtsverhältnis begründet, muss sie dafür besorgt sein, dass behördliche Akte an die von ihr im Verfahren bezeichnete Adresse rechtsgültig zugestellt werden können. Das Gericht darf auf diese Adressangabe abstellen; wird die Sendung trotz ordnungsgemässen Zustellversuchs nicht abgeholt, gilt sie als zugegangen. Ein späterer Hinweis auf eine andere, im Verfahren nicht klar geltend gemachte Zustelladresse vermag die Fristwahrung nicht zu begründen. Bei verspäteter Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren auf sie nicht einzutreten; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

Testo completo

{T 0/2}
6B_110/2010

Urteil vom 25. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufschub Strafantritt; Zweitgutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. September 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vom angefochtenen Entscheid vom 30. September 2009 erst nach der Akteneinsicht vom 22. Januar 2010 Kenntnis nehmen können. Die Beschwerde sei folglich rechtzeitig (Beschwerde S. 1).

Diese Annahme des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Wie ihm die Vorinstanz am 5. Januar 2010 geschrieben hat, hat er den angefochtenen Entscheid bei zwei Zustellversuchen nicht abgeholt (Beschwerdebeilage 3). Mit der kantonalen Beschwerde hatte er indessen im Kanton Zürich ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien nach der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dafür besorgt zu sein, dass ihnen behördliche Akte rechtsgültig zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Das Gericht darf erwarten, dass die Zustellung an die von der Partei angegebene Adresse erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger zugekommen ist.

In seiner Antwort an die Vorinstanz vom 14. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, da aus seinem Briefkasten in W.________, welcher sich ausserhalb der Liegenschaft befinde, Abholscheine und andere Postsendungen verschwänden, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Er habe seine kantonale Beschwerde aus sicherheitstechnischen Gründen denn auch mit seiner Postfachadresse in 8022 Zürich versehen (Beschwerdebeilage 4).

Das Vorbringen dringt nicht durch. In der Verfügung der Justizdirektion vom 14. April 2009, gegen die sich die kantonale Beschwerde richtete, war die Wohnadresse des Beschwerdeführers in W.________ angegeben. Der Beschwerdeführer hatte in seiner kantonalen Beschwerde vom 20. Mai 2009 beim Datum ebenfalls ausdrücklich seine Wohnadresse in W.________ genannt. Davon, dass er Zustellungen entgegen dieser Angabe an seine Postfachadresse wünsche, war in der Beschwerde an die Vorinstanz nicht die Rede. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz trotz des anders lautenden Briefkopfs zu Recht davon aus, dass die Zustellung des angefochtenen Entscheids nicht an die Postfachadresse, sondern an die Wohnandresse in W.________ erfolgen sollte. Der Beschwerdeführer hat die dortige Zustellung gegen sich gelten zu lassen.

Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Parole chiave

late appealservice of processdeemed serviceprison executionfitness for detentionsuspensive effectcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal against the cantonal decision was filed within the statutory 30-day period.

Decisione estratta

The appeal was late because service was deemed effective at the residential address the appellant had himself indicated in the cantonal proceedings; the notice not collected after two delivery attempts was validly served there.

Motivazione estratta

After initiating proceedings, a party must ensure valid service in good faith. The court may rely on the address indicated by the party. Here, the appellant had stated his residence in W.________ in the earlier decision and in his cantonal complaint; nothing showed that he had requested service only to a P.O. box.

Questione giuridica chiave

Whether the request for suspensive effect still needed to be decided.

Decisione estratta

It became moot once the court declined to enter on the appeal.

Motivazione estratta

The main appeal was terminated by non-entry, so the interim request lost its object.

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