Criminal appeal dismissed; suspended sentence revocation upheld

6B_1081/2009Tribunale federale / Divisione penale7 gen 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal criminal judgment sentencing him to 10 months' imprisonment suspended for five years and revoking a prior conditional release, making 289 days executable. He sought reduction to at most six months of community service and asked that the remainder not be served. The Court held that parts of the appeal were insufficiently reasoned or raised new facts and therefore inadmissible. On the merits, it found no misuse of discretion in sentencing or in the revocation and execution of the remainder. Free legal aid was refused and costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; appellatory criticism, new facts, and sentencing review: a complaint to the Federal Supreme Court must specifically address the reasoning of the challenged judgment, failing which it is inadmissible to that extent. New factual allegations are admissible only if the lower-court decision gives rise to them. In sentencing, the Court interferes only where the statutory range is exceeded or undercut, irrelevant criteria are applied, or essential factors are ignored or grossly misweighted. The same applies, mutatis mutandis, to the assessment of revocation and enforcement of a remainder of sentence. Where the appeal has no prospects of success, free legal aid is to be denied.

Testo completo

{T 0/2}
6B_1081/2009

Urteil vom 7. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, gemeinnützige Arbeit; Widerruf,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. Oktober 2009 (SST.2009.74/JL/DH).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ mit Urteil vom 29. Oktober 2009 im Berufungsverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren. Die X.________ am 26. September 2006 gewährte bedingte Entlassung aus einem früheren Strafvollzug wurde widerrufen, und die Reststrafe von 289 Tagen wurde als vollziehbar erklärt.

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, die Strafe sei auf höchstens sechs Monate gemeinnützige Arbeit zu reduzieren. Die Reststrafe sei nicht zu vollstrecken. Sinngemäss ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss sich folglich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids befassen. Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die Ausführungen seines Anwalts vor der Vorinstanz verweist, kann die Beschwerde diesen Anforderungen von vornherein nicht genügen. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse sich "neu" allein um seine Tochter kümmern, kann im vorliegenden Verfahren darauf nicht eingetreten werden.

4.
In Bezug auf die Strafzumessung bzw. die Frage der gemeinnützigen Arbeit kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 - 9 E. 3). Sie übersieht nicht, dass das Delikt und die Tatausführung nicht allzu schwer wiegen, der Beschwerdeführer selber Drogen konsumierte, dass er von diesen loszukommen versucht, und dass er sich sehr um seine Tochter kümmert (angefochtener Entscheid S. 8). Sie berücksichtigt indessen auch die zweimalige Rückfälligkeit und gewichtet diese "hoch" (angefochtener Entscheid S. 9). Das Bundesgericht kann in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1). Es ist nicht ersichtlich, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt wäre.

5.
Die Vorinstanz gewährt für die neue Strafe den bedingten Strafvollzug, widerruft indessen die frühere bedingte Entlassung und erklärt die Reststrafe von 289 Tagen für vollziehbar. Auch insoweit kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9 - 13 E. 4 und 5).

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er macht im Zusammenhang mit dem Vollzug der Reststrafe geltend, die Vorinstanz habe sein "Problem mit dem Militärdienst nicht gewürdigt oder falsch verstanden". Er habe den normalen Militärdienst aufgeschoben und müsse statt dessen nur einen Monat Dienst leisten. Wenn er nun ins Gefängnis müsste, könnte er diesen Dienst nicht leisten, und es fiele der Aufschub dahin. Er könnte dann nicht mehr in die Türkei, weil er sonst an der Grenze verhaftet und in den ordentlichen Militärdienst geschickt würde, der 18 Monate dauere. Der Strafvollzug stelle für ihn somit eine unangemessene Härte dar (Beschwerde S. 2).

Davon, dass die kantonalen Richter in Bezug auf den Militärdienst etwas "nicht gewürdigt oder falsch verstanden" hätten, kann nicht die Rede sein. Die erste Instanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch an der Verhandlung vor Gericht angegeben, er habe das Ziel, in der Türkei den obligatorischen Militärdienst zu absolvieren (Urteil Bezirksgericht Kulm vom 5. November 2008 S. 9 E. 5.1.2.4). In der Berufungsschrift vom 24. März 2009 (vgl. S. 6 - 9 E. 6 - 9, 11) hat der Beschwerdeführer sich zum vorgesehenen Militärdienst in der Türkei nicht geäussert. Die Vorinstanz hat deshalb ebenfalls nur festgehalten, der Beschwerdeführer gehe davon aus, er werde in nächster Zeit den Militärdienst in der Türkei absolvieren (angefochtener Entscheid S. 8/9). Was er vor Bundesgericht vorbringt, ist neu und damit unzulässig (s. oben E. 3).

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Parole chiave

sentencingconditional releasecommunity servicefree legal aidnew factsadmissibilityrecidivismcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning and admissibility requirements

Decisione estratta

The complaint did not engage with the appellate court's reasoning sufficiently; to that extent, it could not be entered into.

Motivazione estratta

A federal appeal must show specifically how the challenged decision violates the law. Mere reference to prior submissions is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence should be reduced and converted to community service

Decisione estratta

No basis existed to intervene in the sentencing discretion of the cantonal court.

Motivazione estratta

The appellate court considered the seriousness of the offence, drug use, efforts to stop using drugs, care for the daughter, and repeated recidivism. No legal error or misuse of discretion was shown.

Questione giuridica chiave

Whether the revocation of the prior conditional release and execution of the 289-day remainder should be lifted because of alleged military-service hardship

Decisione estratta

The argument was new on appeal and therefore could not be considered; in any event, no misunderstanding by the cantonal courts was shown.

Motivazione estratta

New facts and evidence are inadmissible unless prompted by the appealed decision. The military-service argument had not been properly raised below and was therefore excluded.

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