Non-entry for insufficiently reasoned appeal

6B_1078/2013Tribunale federale / Divisione penale18 dic 2013Dismissed

Sintesi

The Federal Court held that the complaint was inadmissible because it did not satisfy the reasoning requirements under Art. 108 BGG. The document submitted to justify the alleged inability to comply with the cantonal deadline related only to later appointments in August and September 2013 and had no relevance to the missed July deadline. The request for free legal aid was rejected as the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant, reduced in light of her financial situation.

Regest

Art. 108 BGG; inadmissibility for insufficient reasoning; a filing that does not address the decisive cantonal grounds is not considered. Supporting evidence must be relevant to the missed deadline or procedural default at issue; materials concerning later events are irrelevant. A request for legal aid under Art. 64 BGG is to be refused where the remedy lacks prospects of success. Costs under Art. 66 Abs. 1 BGG may be reduced pursuant to Art. 65 Abs. 2 BGG in view of the party's financial circumstances.

Testo completo

{T 0/2}

6B_1078/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Weil eine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte, setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2013 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung an, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde am 19. Juli 2013 zugestellt. Da die Beschwerdeführerin innert der Nachfrist nicht reagierte, trat die Vorinstanz am 24. Oktober 2013 auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Behandlung der kantonalen Beschwerde an.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Nachfrist nicht einhalten können, weil sie aus gesundheitlichen Gründen und auf ärztliche Anweisung abwesend gewesen sei. Als Beweis reicht sie ein Schreiben ihres Anwalts an ihren Arzt vom 21. August 2013 ein (act. 2/2). Darin geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin am 28. August 2013 vor einer Schlichtungsbehörde und am 9. September 2013 vor dem Mietgericht erscheinen könne. Für die zweite Hälfte Juli 2013 ergibt sich aus dem Schreiben an den Arzt nichts. Dieses ist folglich für das vorliegende Verfahren von vornherein irrelevant. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Parole chiave

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