Non-entry on complaint against prison sentence commencement

6B_106/2008Tribunale federale / Divisione penale12 feb 2008Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the order to begin serving two custodial sentences. It held that he merely repeated arguments already made below and did not engage with the cantonal authority's decisive reasoning that he had long been aware of the impending execution and had already been granted repeated postponements. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift sich nicht mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzt, sondern lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwendungen wiederholt. Die blosse Kritik am Ergebnis genügt nicht; erforderlich ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids. Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_106/2008

Urteil vom 12. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafantritt,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 7. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer auf den 11. Februar 2008 zum Vollzug zweier Freiheitsstrafen von 45 Tagen bzw. 16 Monaten Gefängnis aufgefordert und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer wiederholt indessen vor Bundesgericht nur, was er schon vor der Vorinstanz vorbrachte. Diese stellt dazu in massgebender Weise fest, dass auf die geschäftliche Situation des Beschwerdeführers bereits bisher in grosszügiger Weise Rücksicht genommen worden sei, womit ihm - der zudem seit bald drei Jahren vom bevorstehenden Vollzug der Freiheitsstrafe gewusst habe - mehr als genug Zeit verblieben sei, um sich auf den Strafvollzug vorzubereiten und die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Ein weiterer Aufschub des bereits mehrmals aufgeschobenen Termins könne nicht in Frage kommen (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2). Mit diesen Überlegungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Parole chiave

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