Traffic violation conviction upheld after sudden stop at intersection

6B_1030/2009Tribunale federale / Divisione penale25 feb 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court dismissed the defendant’s criminal complaint against the Basel-Stadt appellate judgment. It held that the lower courts had plausibly and non-arbitrarily established that he stopped again on an intersection, causing a cyclist to fall, and then continued driving. The appellant’s arguments about the police record, the harsh impact of sunlight, and alleged emergency did not disprove the traffic-rule violation. The court also held that he had been heard and legally assisted in the lower court proceedings. Court costs of CHF 2,000 were imposed on him.

Massima Omnilex

Art. 92 Abs. 2 SVG; arbitrariness in factual findings and causation in road-traffic offences; a driver who, because of low sun, stops unexpectedly in the intersection and thereby triggers a cyclist’s fall acts traffic-rule unlawfully if he fails to take the precautions required by the circumstances. The Federal Court reviews factual findings only for arbitrariness and does not substitute its own assessment for that of the lower courts where the evidence permits the finding adopted (consid. 2.1–2.3). A mere alternative interpretation of the record or criticism of wording in the police report is insufficient. A situation of alleged self-help or emergency does not absolve the driver where the hazardous conduct itself remains avoidable and contrary to traffic rules.

Testo completo

{T 0/2}
6B_1030/2009

Urteil vom 25. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 30. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Februar 2008 ereignete sich gegen 08.15 Uhr auf einer Kreuzung ein Unfall zwischen dem Fahrzeugführer X.________ und einem Radfahrer. X.________ fuhr aus einer Stoppstrasse hinaus, wo er ordnungsgemäss angehalten hatte, und wollte seine Fahrt in gerader Richtung fortsetzen. Wegen der blendenden tiefstehenden Sonne hielt er im Verzweigungsbereich erneut an. Gleichzeitig fuhr der Radfahrer aus der Querstrasse auf diesen Verzweigungsbereich zu und beabsichtigte ebenfalls, seine Fahrt in gerader Richtung fortzusetzen. Er wurde aber durch das erwähnte erneute Anhalten überrascht, musste stark abbremsen und kam linksseitig des Personenwagens zu Fall. Dabei verletzte er sich.

X.________ setzte seine Fahrt fort, hielt aber kurz danach an der Strassenseite an, um sein Fahrzeug auf Schäden zu überprüfen, da er einen "Tätsch" gehört hatte (polizeiliche Einvernahme, act. 15). Wahrscheinlich hatte der Radfahrer beim Ausweichen mit dem Bein das Fahrzeug berührt (polizeiliche Einvernahme, act. 21). Als X.________ keinen Schaden feststellen konnte, fuhr er weiter. Er erklärte, er habe auf der Kreuzung nichts Unregelmässiges feststellen können (act. 15).

B.
Der Radfahrer zog seinen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung zurück.

Der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bestrafte am 7. Januar 2009 X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 70 Franken und mit 800 Franken Busse.

Auf seine Einsprache hin verurteilte ihn der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt am 15. April 2009 wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens und pflichtwidrigen Verhaltens nach einer Kollision zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu 70 Franken (mit 2 Jahren Probezeit) und zu 500 Franken Busse (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte am 30. Oktober 2009 das Urteil des Strafgerichtspräsidenten.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben.

Erwägungen:

1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers zur Administrativmassnahme (Eröffnungsverfügung vom 6. Januar 2010) betrifft nicht dieses Beschwerdeverfahren. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach seiner Überzeugung werde durch das vorinstanzliche Urteil die Rechtsprechung in unserem Land mit Füssen getreten. Das polizeiliche Einvernahmeprotokoll habe dem Gericht als Urteilsgrundlage gedient. In diesem seien aber seine Ausführungen nur oberflächlich festgehalten worden. Polizei und Gerichtsherren seien überzeugt gewesen, einen Fahrerflüchtigen vor sich zu haben. Die strafrechtlichen Vorwürfe träfen nicht zu.

2.1 Die Vorinstanz legt mit Verweisung auf das Urteil des Strafgerichtspräsidenten nachvollziehbar dar, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Der zugrunde gelegte Sachverhalt entspricht der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers. Es wird ihm vorgeworfen, auf der Kreuzung unvermittelt angehalten und damit den Radfahrer zu Fall gebracht zu haben und anschliessend pflichtwidrig (Art. 92 Abs. 2 SVG) davon gefahren zu sein (vgl. die im Dispositiv des strafgerichtlichen Urteils S. 7 erwähnten Gesetzesbestimmungen).

2.2 Wie das Dossier zeigt, wurde die Strafsache korrekt abgeklärt. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich. Dass das im Urteil erwähnte Geräusch "nicht der richtige Ausdruck" sei, ändert an der Sache nichts. Im angefochtenen Urteil (strafgerichtliches Urteil S. 5) wird ein Schlag am Fahrzeugheck erwähnt und auf seine Aussage bei der Verhandlung Bezug genommen (Protokoll S. 1; act. 69). Dort erklärte er erneut, durch aufwirbelnde Eiskristalle geblendet worden zu sein. Diese Tatsache erwähnt die Vorinstanz (strafgerichtliches Urteil S. 2). Wie der Beschwerdeführer festhält, kam er mitten auf der Kreuzung zum Stehen (von ihm als "2. Halt" bezeichnet; in einer weiteren Eingabe führt er aus, "[e]rst mein dritter Halt irritierte ihn, und er verlor das Gleichgewicht"). Das ändert an der Sache nichts. Wenn er vorbringt, jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich einer solchen Situation anpassen können, und er habe sich nur aus einer Notlage gerettet, um niemanden zu gefährden, ändert auch das nichts daran, dass er sich verkehrsregelwidrig verhalten und damit einen Unfall verursacht hatte. Jeder Verkehrsteilnehmer muss damit rechnen, bei tiefliegender Sonne geblendet zu werden. Er muss sich entsprechend vorsehen.

2.3 Der Beschwerdeführer konnte sich an der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten äussern und wurde befragt. Dabei war er von einem Rechtsanwalt verbeiständet. Die Zeugen und insbesondere der Radfahrer wurden ebenfalls befragt.

3.
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 66 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw

Parole chiave

traffic rulesarbitrarinesscausationcyclistlow sunevidence assessmentcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the traffic-rule conviction was admissible and well founded

Decisione estratta

The complaint was admissible only insofar as it challenged the criminal judgment, but it failed on the merits.

Motivazione estratta

The Federal Court found the lower courts’ factual assessment comprehensible and not arbitrary; the appellant merely disputed the appreciation of evidence without showing a legal error.

Questione giuridica chiave

Whether the findings that the appellant caused the accident by stopping unexpectedly at the intersection were arbitrary

Decisione estratta

No arbitrary determination of facts was shown.

Motivazione estratta

The record supported the view that the appellant stopped in the intersection, the cyclist was surprised and fell, and the appellant then drove on. The appellant’s alternative explanation did not undermine the factual basis.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction for violation of traffic rules and failure to behave after a collision should be set aside

Decisione estratta

The conviction was upheld.

Motivazione estratta

A driver must anticipate being blinded by low sun and take appropriate precautions; the appellant’s conduct remained traffic-rule violating and caused the accident.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.