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6A.47/2006 ΓÇó Execution limitation period for sentence enforcement
6A.47/2006Tribunale federale / Divisione penale5 lug 2006Dismissed
X.________ challenged the enforcement of a 45-day prison sentence, arguing that the sentence-enforcement limitation period had expired and that the authorities should terminate the proceedings. The Federal Court held in summary proceedings that the limitation period was suspended during the pendency of the cantonal nullity complaint and thus had not expired. It further rejected complaints based on legitimate expectations, the right to be heard, and alleged unequal treatment. The complaint was dismissed and court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant.
Art. 36a OG; Art. 156 Abs. 1 OG; sentence-enforcement limitation period and suspension during pending cantonal nullity complaint. The Federal Court confirms that the enforcement limitation period is suspended for as long as a cantonal nullity complaint under the Zurich Code of Criminal Procedure is pending; the period therefore does not begin to run anew on the basis of the original sentencing judgment alone. A claim to protection of legitimate expectations fails where the party recognizes the authority's earlier erroneous computation and no legally relevant reliance disposition is shown. The right to be heard is not violated if the party could comment in the cantonal proceedings on the authorities' reliance on unpublished federal judgments. A single erroneous calculation does not establish systematic unequal treatment.
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6A.47/2006 /bri
Urteil vom 5. Juli 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strafvollzug; Vollstreckungsverjährung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 28. April 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Zürcher Obergericht verurteilte X.________ am 10. März 1998 zu 45 Tagen Gefängnis, ohne den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Eine zunächst erteilte Bewilligung, die Strafe in gemeinnütziger Arbeit abzugelten, widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 28. April 2004. Hiergegen eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht, Urteil 6A.15/2005 vom 3. Juni 2005). Im bundesgerichtlichen Verfahren hatten das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, ohne dass dieser Frage für den Entscheid des Bundesgerichts allerdings Bedeutung zukam, darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 eintrete. X.________ hielt demgegenüber in einem Schreiben an den Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern vom 11. Juni 2005 fest, dass die Vollstreckungsverjährung erst am 5. Juni 2007 eintrete, weil sie nicht schon mit dem Urteil des Obergerichts, sondern erst mit jenem des Kassationsgerichts zu laufen begonnen habe.
Nachdem X.________ auf den 20. September 2005 zur Unterzeichnung einer Halbgefangenschaftsvereinbarung vorgeladen worden war, machte er am 10. September 2005 geltend, tags zuvor sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten. Mit Verfügung vom 27. September 2005 wies das Amt für Justizvollzug das sinngemäss gestellte Begehren um Feststellung des Verjährungseintritts und Abschreibung des Vollstreckungsverfahrens ab. Dagegen gerichtete Beschwerden an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Entscheid vom 16. Dezember 2005) und an das kantonale Verwaltungsgericht (Entscheid vom 28. April 2006) blieben erfolglos.
2.
Die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts am 6. Juni 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung zu erledigen ist (Art. 36a OG). Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Vollstreckungsverjährung während der Hängigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nach der zürcherischen Strafprozessordnung ruht (BGE 73 IV 12 E. 1 S. 14/15; bestätigt mit Urteil 6A.92/1991 vom 18. Dezember 1991, E. 2c). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Entsprechend tritt die Vollstreckungsverjährung jedenfalls nicht vor März 2007 ein. Der Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens ist sodann nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer die ursprünglich fehlerhafte Berechnung durch die Behörden erkannt hat und es überdies an einer rechtserheblichen Vertrauensbetätigung fehlt. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt sein soll, zumal der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu den von den Behörden zitierten unveröffentlichten Urteilen des Bundesgerichts zu äussern. Schliesslich lässt sich aus der zunächst fehlerhaften Berechnung der Verwaltung nicht ableiten, dass in anderen Fällen systematisch die Vollstreckungsverjährung anders berechnet würde als im Falle des Beschwerdeführers.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: