Non-entry for unpaid advance after deemed service

6A.117/2006Tribunale federale / Divisione penale30 gen 2007Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged a Bern vehicle-measures decision. The Federal Court held that the summons to pay an advance of costs was deemed served when the uncollected judicial notice remained unclaimed, so the appellant could not rely on actual receipt. Because the CHF 2,000 advance was not paid by the deadline, the court refused to enter into the administrative appeal. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in federal court costs.

Regest

Art. 150 OG; deemed service of a judicial notice not collected at the post office; non-payment of an ordered advance of costs. A court notice is deemed served when, after the addressee has been invited to collect it, the seven-day collection period expires without collection. Parties to pending proceedings must ensure that official communications can be delivered in accordance with good faith. If the ordered advance of costs is not paid within the set time limit after deemed service, the court may decline to enter into the appeal. Costs are then borne by the appellant under Art. 156 Abs. 1 OG.

Testo completo

{T 0/2}
6A.117/2006 /hum

Urteil vom 30. Januar 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom
27. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge und Anordnung von Verkehrsunterricht vom 27. September 2006 ans Bundesgericht.
2.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach OG.
3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 gestützt auf Art. 150 OG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 15. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Die Gerichtsurkunde, mit der die Verfügung versandt wurde, wurde von der Post am 5. Januar 2007 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" dem Bundesgericht retourniert.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in seinen Machtbereich gelangt, so dass er sie in Empfang nehmen kann. Wird der Empfänger einer Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so wird fingiert, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem hängigen Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4b/aa; 116 Ia 90 E. 2a; 115 Ia 12 E. 3a).
Da der Beschwerdeführer die Gerichtsurkunde nicht abgeholt hat, ist zu fingieren, dass er sie erhalten hat. Da er zudem innert Frist bis zum 15. Januar 2007 den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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