Constitutional complaint against alimony assessment dismissed

5P.66/2000Tribunale federale / II divisione civile23 mar 2000Dismissed

Sintesi

The Federal Court considered a constitutional complaint in a divorce interim-measures case concerning monthly maintenance payments ordered for the wife. The husband argued that the cantonal court had arbitrarily determined the wife’s hypothetical income and ignored alleged income and support items. The Federal Court held that only the last cantonal decision was open to challenge and that the new factual allegations were inadmissible or insufficiently substantiated. The complaint was dismissed insofar as it could be heard, with costs and party compensation charged to the appellant.

Regest

Art. 4 aBV; constitutional complaint against cantonal fact-finding in interim maintenance proceedings; scope of review and pleading requirements. In constitutional complaints, the challenge is directed, save for exceptional cases, only against the last cantonal instance. Allegations of arbitrariness or denial of the right to be heard must be specifically substantiated in a manner complying with Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; the mere reference to file contents or to facts not timely raised before the lower instance is insufficient. The Federal Court does not enter into complaints relying on new facts or general assertions detached from the record. Where the cantonal court proceeds from the facts available to the lower court and no refusal of evidence is shown, no constitutional violation is established.

Testo completo

[AZA 0]
5P.66/2000/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

  1. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.


In Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, Zürcher Strasse 53, 9000 St. Gallen,

gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen, Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission,

betreffend Art. 4 aBV
(vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Im Scheidungsverfahren der Eheleute Z.________ (nachfolgend Gesuchsgegner oder Beschwerdeführer) und Y.________ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdegegnerin) verpflichtete das Kantonsgerichtspräsidium von Appenzell A.Rh. den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. September 1999, an den Unterhalt der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens monatlich und monatlich zum voraus mit Fr. 1'350.-- vom 17. Juni 1998 bis Ende Juni 1999, bzw. mit Fr. 1'400.-- ab Juli 1999 beizutragen (Dispositiv-Ziff. 2b).
Dagegen erhob der Gesuchsgegner Beschwerde wegen Willkür in der Bestimmung des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin, welche die Justizkommission des Obergerichts von Appenzell A.Rh. indessen am 27. Dezember 1999 abwies, soweit sie darauf eintrat.

Der Gesuchsgegner führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheides der Justizkommission vom 27. Dezember 1999 sowie Ziff. 2b der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 1. September 1999 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Neuverlegung der Kosten im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz bzw. an die erste Instanz zurückzuweisen. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, welchem sich die Gesuchstellerin widersetzte, ist mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 2. März 2000 entsprochen worden.

2.-a) Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV bildet, von hier nicht erfüllten Ausnahmen (BGE 111 Ia 353; 118 Ia 165 E. 2b S. 169 mit Hinweisen) abgesehen, lediglich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts richtet.

b) Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheids gemäss neu über die Sache zu befinden hätte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn.
10).

3.-Der Beschwerdeführer macht geltend, die letzte kantonale Instanz habe bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdegegnerin nicht beachtet, dass diese 1996 Unfalltaggelder im Betrag von Fr. 68'000.-- erhalten habe; dies obwohl die entsprechende Tatsache aus den Akten des Scheidungsverfahrens ersichtlich gewesen sei und die Justizkommission auf die entsprechenden Stellen in den Scheidungsakten hingewiesen worden sei. Trotz entsprechender Hinweise auf die kantonalen Scheidungsakten sei ferner nicht berücksichtigt worden, dass die AG X.________ der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000 an die Wohnkosten, Fr. 5'580.-- an die Autokosten und einen jährlichen Betrag von Fr. 1'047. 50 an die Krankenversicherung bezahlt habe. Damit sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden.

Die Justizkommission hat indessen in ihrer Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, sie habe wegen der kassatorischen Natur der Beschwerde vom Sachverhalt auszugehen, wie er dem Vorderrichter zur Verfügung stand; der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, dass ihm die Abnahme angebotener Beweise zum tatsächlichen Einkommen der Ehefrau in Verletzung des rechtlichen Gehörs verweigert worden sei.
Deshalb sind die im kantonalen Beschwerdeverfahren behaupteten Einkommenspositionen nicht berücksichtigt worden. Damit aber erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als haltlos, soweit er überhaupt in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise vorgetragen worden ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 118 Ia 26 E. 5a; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). Im Übrigen setzt der Beschwerdeführer auch nicht durch Hinweise auf die einschlägigen Aktenstellen des Massnahmeverfahrens auseinander, dass er die besagten Einkommenspositionen bereits vor dem Massnahmerichter erwähnt und entsprechende Beweisanträge gestellt hat.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Justizkommission als willkürlich rügt, wonach keine Anhaltspunkte für eine aktenwidrige, grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich sei, so stützt sich die Rüge auf die vorgenannten neuen und damit unzulässigen Tatsachen, bzw. auf allgemeine Ausführungen über den teuren Lebenswandel der Beschwerdegegnerin, so dass insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 114 Ia 204 E. 1a; 118 Ia 20 E. 5a; 118 II 37 E. 2a S. 39; 119 III 113 E. 3 S. 115 f.).

Gleich verhält es sich schliesslich mit der Rüge, das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es nicht beachtet habe, dass der erstinstanzliche Richter bei der rückwirkenden Festsetzung der Beiträge auf hypothetische Werte abstellte, obwohl Vergangenheitswerte bekannt gewesen seien oder hätten in Erfahrung gebracht werden können. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rückwirkung von Unterhaltsbeiträgen im Massnahmeverfahren.
4.-Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Überdies hat er die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mitFr. 500.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, schriftlich mitgeteilt.

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Lausanne, 23. März 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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