Constitutional complaint inadmissible for immaterial arbitrariness claim

5P.16/2003Tribunale federale / II divisione civile20 mar 2003Inadmissible

Sintesi

The bankruptcy estate of A. challenged a cantonal supervisory decision concerning distribution of proceeds from real-estate enforcement after tax lien claims had later fallen away. It argued that the lien schedules and distribution lists had become final and that the cantonal court ignored this. The Federal Court held that these assertions were legally irrelevant to the decisive question and that the arbitrariness complaint therefore failed. It did not enter into the constitutional complaint and imposed court costs of CHF 3,000 on the appellant.

Regest

Art. 9 BV; Art. 36a OG; inadmissibility of a constitutional complaint based on immaterial arbitrariness allegations. A complaint alleging arbitrary appreciation of evidence or disregard of decisive facts is futile where the challenged facts are, in law, incapable of affecting the outcome. If the asserted procedural or evidentiary irregularity has no bearing on the dispositive legal assessment, the Federal Court does not enter into the complaint. The mere assertion that prior lien schedules or distribution lists attained finality does not suffice where that finality is devoid of relevance for the disputed entitlement to released enforcement proceeds (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
5P.16/2003 /min

Urteil vom 20. März 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
Konkursmasse A.________, vertreten durch das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Art. 9 BV (Grundpfandverwertung; Verteilung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2002 (NR020089/U).

Sachverhalt:
A.
In den Grundpfandbetreibungen Nrn. yyy und zzz gegen A.________ versteigerte das Betreibungsamt X.________ am 28. Januar 1999 bzw. am 12. April 2000 verschiedene Grundstücke. In den betreffenden Lastenverzeichnissen waren gesetzliche Steuerpfandrechte der Gemeinde X.________ für Forderungen von insgesamt Fr. 668'233.-- (Betreibung Nr. yyy) und insgesamt Fr. 251'195.50 (Betreibung Nr. zzz) aufgeführt worden. Aus den Verwertungserlösen zahlte das Betreibungsamt der Gemeinde X.________ den Betrag von Fr. 919'428.50. Auf Grund eines Entscheids des Verwaltungsgerichts (2. Abteilung) des Kantons Zürich vom 10. Januar 2001 fielen in der Folge die Grundlagen für die erwähnten Steuerforderungen dahin.

Am 5. Februar 2001 wurde über A.________ der Konkurs eröffnet und das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt als amtliche Konkursverwaltung eingesetzt.
B.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2002 wies das Betreibungsamt X.________ das Steueramt der Gemeinde X.________ an, die bezogene Summe von Fr. 919'428.50 auf sein Konto zu überweisen. Gleichzeitig ordnete es an, dass dieser Betrag "gemäss Lastenverzeichnissen und Verteilungslisten aus den Zwangsverwertungen an die zu Verlust gekommenen Grundpfandgläubiger verteilt" werde.

Die Konkursmasse A.________, die den erwähnten frei gewordenen Betrag für sich beansprucht, erhob eine betreibungsrechtliche Beschwerde, die durch das Bezirksgericht Winterthur als unterer und durch das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschlüssen vom 9. September 2002 bzw. 16. Dezember 2002 abgewiesen wurde.
C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Konkursmasse A.________ sowohl staatsrechtliche als auch betreibungsrechtliche Beschwerde eingereicht.

Zur staatsrechtlichen Beschwerde sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
D.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen (7B.2/2003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht im Wesentlichen vor, es habe ignoriert, dass das Betreibungsamt den Pfandgläubigern, die das Pfandrecht der Gemeinde X.________ bestritten hätten, in Verbindung mit der Auflage der Verteilungslisten Frist angesetzt habe, um die Anhebung einer Lastenbereinigungsklage nachzuweisen, und dass die Verteilungslisten bzw. die ihnen zu Grunde liegenden Lastenverzeichnisse mangels solcher Nachweise ohne Vorbehalt in Rechtskraft erwachsen seien. Soweit darin nicht ohnehin ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 81) OG liege, handle es sich um eine willkürliche Beweiswürdigung, die in Anwendung der Art. 8 und 9 BV zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.
2.
Wie die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in ihrem Urteil darlegt (Erw. 3), kommt dem Verzicht der Pfandgläubiger auf Anfechtung der von der Gemeinde X.________ geltend gemachten Ansprüche, d.h. der Rechtskraft der Lastenverzeichnisse, nicht die Bedeutung zu, die ihr die Beschwerdeführerin beimisst. Die Tatsachen, in deren Zusammenhang der Vorwurf der Willkür steht, sind mithin von vornherein ohne Belang. Die Rüge stösst daher ins Leere, so dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, vertreten durch das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

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