Non-entry on restoration request for unpaid advance payment

5F_12/2007Tribunale federale / II divisione civile24 gen 2008Dismissed

Sintesi

The applicant sought restoration of the deadline for the advance on costs in a concluded federal proceeding. The advance was not paid within the non-extendable deadline, nor was proof of timely payment filed. The Federal Supreme Court therefore issued a non-entry decision. It also held that V., acting for the liquidated company without proving current authority to represent it, had to bear the court costs personally.

Regest

Art. 62 Abs. 3, 108 Abs. 1 lit. a, 42 Abs. 5, 66 Abs. 3 BGG; restoration request and advance on costs. If the advance on costs is not paid within the non-extendable time limit after warning, the court shall not enter into the matter. Where payment is made by payment order, timely debit of the relevant postal or bank account must be proven within the prescribed period. A request lodged by a person who fails to substantiate current authority to act for the party may be left unconsidered; in such circumstances, costs may be imposed personally on that person if the procedural conduct so justifies.

Testo completo

{T 0/2}
5F_12/2007

Urteil vom 24. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist im Verfahren 5A_459/2007.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist im - mit rechtskräftigem (Art. 61 BGG) bundesgerichtlichem Urteil vom 8. Oktober 2007 abgeschlossenen - Verfahren 5A_459/2007,

in Erwägung,
dass die Gesuchstellerin (auf ihr Fristerstreckungsgesuch hin) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 7. Dezember 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 20. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 17. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der (infolge der Gerichtsferien erstreckten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist,
dass schliesslich der für die Gesuchstellerin handelnde bzw. sie vertretende V.________ der (mit der Verfügung vom 20. November 2007 ergangenen) Aufforderung zum Nachweis seiner aktuellen Berechtigung zur Prozessführung für die X.________ AG in Liq. im bundesgerichtlichen Wiederherstellungsverfahren nicht nachgekommen ist, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung unbeachtet geblieben wäre (Art. 42 Abs. 5 BGG) und es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten V.________ persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden V.________ auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, V.________, dem Kantonsgericht Schwyz und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Parole chiave

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