Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_99/2011Tribunale federale / II divisione civile7 giu 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a provisional legal-opening matter. It held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements for constitutional complaints because it failed to address the cantonal court’s decisive reasons and did not clearly and specifically allege a constitutional violation. The complaint was therefore not entered into. The unsuccessful complainant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Massima Omnilex

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen. Die Eingabe hat sich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit klarer und detaillierter Darlegung der angerufenen verfassungsmässigen Rechte und ihrer behaupteten Verletzung auseinanderzusetzen. Bloss unverständliche oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine solche substantiierte Rüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG). Unterliegt die beschwerdeführende Partei, trägt sie die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5D_99/2011

Urteil vom 7. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, vertreten durch Z.________,
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 16'724.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 26. April 2011 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte keine Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, selbst im Falle des Eintretens wäre es beim vorinstanzlichen Entscheid geblieben, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,
dass der Beschwerdeführer ebenso wenig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 26. April 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementlegal openingconstitutional complaintreasoning requirementsinadmissibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint met the reasoning requirements.

Decisione estratta

No. The complaint did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not clearly and specifically allege any violation of constitutional rights.

Motivazione estratta

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be pleaded and substantiated in a clear and detailed manner against the reasoning of the challenged decision. The filing was incoherent and failed to do so.

Questione giuridica chiave

Whether costs should be imposed on the unsuccessful complainant.

Decisione estratta

Yes. The losing complainant must bear the court costs.

Motivazione estratta

Under the general costs rule, the unsuccessful party bears the costs.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.