Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_89/2010Tribunale federale / II divisione civile30 giu 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the Zurich Obergericht’s decision ordering a CHF 150 security for a recusation request was inadmissible because the appellant failed to engage with the cantonal reasoning and to substantiate any constitutional rights violation. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings. The appellant was ordered to pay CHF 100 in court costs. The request for suspensive effect became moot.

Massima Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten: Die Beschwerdeschrift muss unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss pauschale Vorbringen oder appellatorische Kritik genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Mit dem Nichteintretensentscheid wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5D_89/2010

Urteil vom 30. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung eines Rechtsöffnungsrichters,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 11. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 11. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission), das dem Beschwerdeführer (für sein Ablehnungsbegehren gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter in einem Rechtsöffnungsverfahren für eine Forderung von Fr. 293.--) eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 150.-- angesetzt hat mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Ablehnungsbegehren nicht eingetreten würde,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 11. Mai 2010 erwog, der Beschwerdeführer schulde aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsbehörden Kosten, weshalb er in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZO/ZH zur erwähnten Prozesskaution aufzufordern sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht und verständlich darlegt, weshalb (nach seiner Auffassung) nunmehr auch das Zürcher Obergericht befangen sein soll,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2010 verletzt sind,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid des Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementsecurity for costsrecusalsuspensive effectcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be heard.

Decisione estratta

No. The filing did not engage with the cantonal reasoning in a clear and detailed manner and therefore failed to allege constitutional violations properly.

Motivazione estratta

A subsidiary constitutional complaint must identify and substantiate constitutional rights violations specifically by reference to the challenged reasoning; mere assertions are insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Decisione estratta

It became moot once the Federal Supreme Court ruled on non-entry.

Motivazione estratta

The main proceeding was terminated by the non-entry decision, leaving no live need for interim relief.

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