Inadmissibility of constitutional complaint; abusive recusal requests

5D_86/2007Tribunale federale / II divisione civile7 ago 2007Inadmissible

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The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint in debt-enforcement proceedings against a cantonal ruling refusing to hear a nullity complaint. It refused to entertain the complainant’s blanket recusal requests as abusive, and found the constitutional complaint inadmissible because it partly challenged other decisions and otherwise did not satisfy the strict reasoning requirements for subsidiary constitutional complaints. Legal aid was denied due to hopelessness, and court costs of CHF 600 were imposed on the complainant.

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Art. 113 ff., 116 and 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen: Die Beschwerde ist nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zulässig und muss unter Bezugnahme auf dessen tragende Erwägungen klar und detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale, auf Prozessverschleppung gerichtete Ausstandsbegehren sind rechtsmissbräuchlich und bleiben unbeachtet. Fehlt es an hinreichender Begründung oder an Zulässigkeit, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege wird bei Aussichtslosigkeit verweigert; die Kostenfolgen treffen die unterliegende Partei (consid. 1-4).

Testo completo

{T 0/2}
5D_86/2007 /blb

Urteil vom 7. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Klage auf Bestreitung neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 20. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN070136) vom 20. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf (missbräuchliche) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten - mangels Prozesskautionszahlung - auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Bestreitung neuen Vermögens in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 5'346.60) nicht eintrat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sodann auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht eingetreten wird (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Zürich 6 und 10 eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juni 2007 anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, hinsichtlich des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids enthalte die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nur Anträge und Argumente, welche dieser bereits in unzähligen früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht u.a. Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkannt:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

constitutional complaintinadmissibilityrecusallegal aidcourt costsdebt enforcementabuse of process

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the abusive recusal requests should be entertained

Decisione estratta

The recusal requests were manifestly abusive and were not entertained.

Motivazione estratta

They were blanket requests aimed at obstructing justice and repeated against many judicial officers without any concrete indication of bias.

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint met the admissibility and reasoning requirements

Decisione estratta

The complaint was inadmissible because it was directed in part against decisions other than the challenged cantonal ruling and otherwise lacked sufficient constitutional reasoning.

Motivazione estratta

The complainant did not engage with the decisive grounds of the cantonal decision and did not specify, with the required clarity, which constitutional rights were violated and how.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Decisione estratta

Legal aid was denied because the complaint had no prospect of success.

Motivazione estratta

Under the applicable rule, hopeless proceedings do not justify free legal aid.

Questione giuridica chiave

Whether costs should be imposed on the complainant

Decisione estratta

Court costs were imposed on the losing complainant.

Motivazione estratta

The unsuccessful party bears the costs under the Federal Supreme Court Act.

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