Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_82/2011Tribunale federale / II divisione civile31 mag 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the dispute was below the appeal-value threshold. It held that the appellant had not alleged any violation of constitutional rights and had not engaged with the Higher Court’s reasoning, which rested on definitive enforcement titles and the inadmissibility of reviewing their substantive correctness in debt enforcement proceedings. Because the complaint lacked the required substantiation, the Court did not enter into the merits. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 200.

Massima Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Rüge- und Begründungsanforderungen. In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde sind verfassungsmässige Rechte ausdrücklich zu rügen und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen; blosse Kritik an der materiellen Beurteilung genügt nicht. Mangels genügender Begründung tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5D_82/2011

Urteil vom 31. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,
vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 15. April 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 15. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 700.-- und Fr. 180.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 15. April 2011 erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf rechtskräftigen Gerichtsentscheiden der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon und des Obergerichts des Kantons Zürich und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, deren sachliche Richtigkeit dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er sich ebenso wenig mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 15. April 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementsubsidiary constitutional complaintadmissibilityconstitutional reasoningcostsnon-entry

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite not invoking or substantiating violations of constitutional rights.

Decisione estratta

No. The complaint did not identify any constitutional rights or explain, with reference to the cantonal reasoning, how they were violated.

Motivazione estratta

In a subsidiary constitutional complaint, the appellant must expressly raise and substantiate constitutional grievances; mere disagreement with the lower court is insufficient. The filing contained no such reasoning, so the Court could not examine the merits.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs.

Decisione estratta

The losing appellant had to bear the court costs.

Motivazione estratta

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the outcome and are imposed on the unsuccessful party.

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