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5D_81/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance on constitutional complaint
5D_81/2008Tribunale federale / II divisione civile28 ago 2008Dismissed
In a subsidiary constitutional complaint against an order of the Cantonal Court Presidium of Graubünden in a debt-enforcement matter, the appellant sought reconsideration and continued to fail to pay the CHF 100 advance within the non-extendable deadline. The Federal Supreme Court rejected the second reconsideration request, held that the advance had neither been paid nor duly evidenced in time, and therefore did not enter on the complaint. It also ordered court costs of CHF 50 against the appellant and warned that further abusive submissions would be filed away without response.
Art. 62 Abs. 3, Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance and consequences of missed grace period. If the appellant, after warning and expiry of a non-extendable grace period, neither pays the required advance in the prescribed manner nor furnishes the required debit confirmation, the court must not enter on the subsidiary constitutional complaint. A subsequent reconsideration request is admissible only if it raises arguments capable of casting doubt on the correctness of the prior order; otherwise it is dismissed. Abusive procedural conduct may be taken into account in the allocation of costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_81/2008/don
Urteil vom 28. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Sozialdienste der Stadt Frauenfeld.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden.
Nach Einsicht
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 17. Juni 2008 abweisender) Verfügung vom 22. Juli 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 17. Juni 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 18. August 2008 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 17. Juni 2008 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der erwähnten Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt der Präsident:
1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann