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5D_80/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance on costs
5D_80/2008Tribunale federale / II divisione civile21 lug 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint in a civil enforcement-release matter. After the appellant failed to pay the required advance on costs of CHF 700 within the additional deadline set by the Court and also failed to prove timely payment, the Court held that the appeal could not be entered into under the Federal Supreme Court Act. The complaint was therefore not heard, and court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist führt zum Nichteintreten. Wird der vom Bundesgericht angesetzte Vorschuss trotz Nachfrist weder bar geleistet noch fristgerecht zugunsten des Gerichts überwiesen und der rechtzeitige Zahlungsnachweis nicht erbracht, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und fallen grundsätzlich der säumigen beschwerdeführenden Partei zur Last (vgl. Erwägungen zum Fristablauf und zur Säumnis).
{T 0/2}
5D_80/2008/don
Urteil vom 21. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Steueramt der Stadt St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 9. Mai 2008.
In Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2008 eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt worden ist, um den Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten,
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2008 zugestellt worden ist und die Nachfrist somit am Montag, 7. Juli 2008 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 700.-- auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 27. Juni 2008 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden