Non-entry on constitutional complaint in debt enforcement case

5D_73/2014Tribunale federale / II divisione civile27 mag 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a debt-enforcement matter concerning definitive debt collection for CHF 100. It held that the filing failed to meet the stringent substantiation requirements for constitutional complaints, as the appellant did not meaningfully address the cantonal reasoning. The complaint was also considered abusive because it served only to delay enforcement. The Court therefore did not enter into the complaint, denied free legal aid due to lack of prospects of success, and imposed court costs of CHF 100 on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Begründungsanforderungen und Missbrauch. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind verfassungsmässige Rechte unter Bezugnahme auf die massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu rügen; eine bloss appellatorische oder nicht auf die tragenden Gründe eingehende Eingabe erfüllt die Begründungspflicht nicht. Fehlt es an einer genügenden Begründung oder liegt Rechtsmissbrauch vor, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolge trifft die unterliegende Partei.

Testo completo

{T 0/2}

5D_73/2014

Urteil vom 27. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid ZK 14 97 GUA vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 17. März 2014 erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Eingabe an das Obergericht auch nicht ansatzweise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, auf die Beschwerde sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde mangels Geltendmachung der zulässigen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ohnehin unbegründet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

constitutional complaintnon-entrysubstantiationabuse of processlegal aidcourt costsdebt enforcementdefinitive enforcement

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Admissibility of the subsidiary constitutional complaint

Decisione estratta

The complaint was inadmissible because it did not adequately challenge the cantonal reasoning and did not meet the strict constitutional pleading requirements; it was also abusive.

Motivazione estratta

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be invoked and substantiated specifically and in detail. The appellant failed to engage with the decisive reasons of the cantonal court and thus no proper constitutional grievance was shown.

Questione giuridica chiave

Request for free legal aid in the federal proceedings

Decisione estratta

Free legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Motivazione estratta

Since the constitutional complaint was obviously insufficiently reasoned and abusive, the prerequisite of non-frivolous prospects was lacking.

Questione giuridica chiave

Federal court costs

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Motivazione estratta

Under the general rule on costs, the unsuccessful party bears the costs.

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