Non-entry on constitutional complaint; legal aid denied

5D_72/2014Tribunale federale / II divisione civile27 mag 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision concerning definitive debt enforcement for CHF 100 plus interest and costs. It held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning. The court also considered the complaint abusive as a means to delay enforcement. Legal aid was refused due to the lack of prospects of success, and the appellant was ordered to pay CHF 100 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat anhand der massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Missbräuchliche Rechtsmittel zur blossen Vollstreckungsverzögerung bleiben unbeachtet (Art. 42 Abs. 7 BGG). Unentgeltliche Rechtspflege setzt nicht aussichtslose Begehren voraus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}

5D_72/2014

Urteil vom 27. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid ZK 14 96 GUA vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 17. März 2014 erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Eingabe an das Obergericht auch nicht ansatzweise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, auf die Beschwerde sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde mangels Geltendmachung der zulässigen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ohnehin unbegründet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

debt enforcementconstitutional complaintnon-entryreasoned appealabusive procedurelegal aidcourt costssimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Decisione estratta

No; the complaint did not specifically and clearly address the decisive reasoning of the cantonal decision.

Motivazione estratta

A subsidiary constitutional complaint must identify, with reference to the challenged reasoning, which constitutional rights were violated and how. The filing did not meet this standard.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint was abusive and filed merely to delay enforcement

Decisione estratta

Yes; the filing was deemed abusive process conduct aimed at delaying coercive enforcement.

Motivazione estratta

The court noted repeated misuse of proceedings and held that the complaint was abusive within the meaning of Art. 42 para. 7 BGG.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Decisione estratta

No; the complaint had no prospects of success.

Motivazione estratta

Because the complaint was manifestly inadmissible and abusive, the condition of non-frivolous prospects was not met.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs

Decisione estratta

The appellant must pay the court costs.

Motivazione estratta

As the unsuccessful party, he is liable for costs under the BGG.

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