Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_51/2010Tribunale federale / II divisione civile8 apr 2010Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision refusing legal aid in a definitive debt enforcement matter. It held that the appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal court and failed to demonstrate a constitutional violation with the required specificity. The complaint was therefore not entered into. Because the filing was hopeless, legal aid for the federal proceedings was refused, and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 100.

Regest

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind verfassungsmässige Rechte ausdrücklich zu rügen und anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu substanziieren; eine appellatorische oder bloss auf die Bedürftigkeit bezogene Kritik genügt nicht. Geht die Beschwerde auf die massgeblichen Erwägungen nicht ein, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Rechtsverbeiständung wird bei Aussichtslosigkeit verweigert; die Kosten trägt die unterliegende Partei (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5D_51/2010

Urteil vom 8. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgerichtsvizepräsidentin A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2010 des Kantonsgerichts von Grau-
bünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 16. Februar 2010 erwog, die Beschwerde sei ungenügend substantiiert, weil der Beschwerdeführer sich auf seine Bedürftigkeit berufe, die unentgeltliche Rechtspflege jedoch vom erstinstanzlichen Richter wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden sei, die Beschwerde wäre auch unbegründet, weil die Rechtsöffnung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils nur aus Gründen hätte abgelehnt werden können, die vorliegend nicht in Betracht fielen, für das kantonsgerichtliche Verfahren könne die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

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