Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_38/2013Tribunale federale / II divisione civile27 feb 2013Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich High Court decision that had refused to entertain an appeal concerning definitive debt enforcement for unpaid alimony based on a Polish divorce judgment. The Court held that the filing did not allege any constitutional rights violation and did not address the decisive cantonal reasoning. As a result, the complaint was not entered into under the summary procedure. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; requirements of substantiation and non-entry. A subsidiary constitutional complaint is admissible only for the violation of constitutional rights, which must be expressly invoked and, by reference to the reasoning of the challenged decision, specifically and conclusively substantiated. A merely appellatory critique or the omission of any engagement with the decisive cantonal reasoning does not satisfy Art. 106 Abs. 2 BGG, as applicable via Art. 117 BGG, and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In such summary proceedings, the losing party bears the costs pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1-4).

Testo completo

{T 0/2}
5D_38/2013

Urteil vom 27. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________,
    vertreten durch das Jugendsekretariat, Bezirke C.________ und D.________,
  2. E.________,
  3. F.________,
    beide vertreten durch B.________,
    vertreten durch das Jugendsekretariat, Bezirke C.________ und D.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 10'150.-- (ausstehende Unterhaltsbeiträge gemäss einem polnischen Scheidungsurteil) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 18. Januar 2013 erwog, die Beschwerde enthalte keine Anträge, schon aus diesem Grund könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, im Übrigen hätte die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen, mit der vor Obergericht erneut aufgeworfenen Frage der Vollstreckbarkeit des polnischen Scheidungsurteils habe sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und diese bejaht, im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer selbst anerkannt, durch die polnische Botschaft in der Schweiz vom Scheidungsverfahren in Polen erfahren zu haben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 18. Januar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

constitutional complaintnon-entrysubstantiationdebt enforcementmaintenancecosts