Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_36/2010Tribunale federale / II divisione civile1 mar 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court declared the constitutional complaint inadmissible. It held that the appellant failed to meet the strict reasoning requirements: the filing did not engage with each of the cantonal court’s independent grounds, namely the lack of proper challenge to the presumed service of the debt-enforcement title and the finding that no manipulation of the envelope was shown. The court also regarded the complaint as abusive, aimed at delaying enforcement. The appellant was ordered to pay CHF 150 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten bei selbständig tragenden Erwägungen. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn unter präziser Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargetan wird, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Beruht der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, ist jede von ihnen rechtsgenüglich zu rügen; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Missbräuchliche, bloss verzögernde Rechtsmittelbegehren rechtfertigen ebenfalls Nichteintreten (Art. 42 Abs. 7 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5D_36/2010

Urteil vom 1. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Luzern,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Amtsgerichtskanzlei Entlebuch.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 200.-- (nebst Zins) an den Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2010 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzuzeigen ist, inwieweit der kantonale Entscheid verfassungswidrig sein soll, ansonst sich die Beschwerde als unzulässig erweist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht einerseits erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht rechtsgenüglich mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der (eingeschrieben und zusätzlich noch mit A-Post versandte) Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Obergerichtsentscheid) als zufolge Nichtabholens bei der Post zugestellt gelte,
dass das Obergericht anderseits erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde wäre auch abzuweisen, weil die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zustellfiktion zutreffend seien und keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation des Zustellcouverts bestünden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Begründungsanforderungen auf jede der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 13. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Zustellung des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als korrekt begründet zu bezeichnen und den kantonalen Gerichten hoffnungslose Befangenheit vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementdefinitive enforcementconstitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementabuse of processcostsservice by post

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiarity constitutional complaint was sufficiently reasoned to permit review of the cantonal decision.

Decisione estratta

No. The filing did not address each independent ground of the cantonal decision with the required precision and therefore failed the strict constitutional-complaint pleading requirements.

Motivazione estratta

A constitutional complaint must clearly and specifically allege which constitutional rights were violated and how; where the challenged decision rests on multiple grounds, each must be attacked. Mere repetition of prior objections was insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint was abusive and filed only to delay enforcement.

Decisione estratta

Yes. The court considered the filing abusive and aimed at delaying enforcement.

Motivazione estratta

The conduct fell under abusive litigation within the meaning of Art. 42 para. 7 BGG, supporting non-entry.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs.

Decisione estratta

The appellant must bear the court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the unsuccessful party in proceedings ending with non-entry.

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