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5D_28/2013 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint dismissed for inadequate reasoning
5D_28/2013Tribunale federale / II divisione civile18 feb 2013Dismissed
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the cantonal debt-enforcement dispute did not reach the value threshold. It held that the complaint was inadmissible since the appellant did not engage with the Obergericht’s reasoning and did not specify any constitutional violations in the required manner. The court also considered the filing abusive because it served only to delay enforcement. The request for free legal assistance was denied as hopeless, and the appellant was ordered to pay CHF 100 in court costs.
Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; subsidiary constitutional complaint admissibility. A subsidiary constitutional complaint must, by reference to the reasoning of the cantonal decision, clearly and specifically state which constitutional rights were violated and in what respect; a mere disagreement with the outcome is insufficient. Where the pleading does not address the decisive grounds, non-entry is mandatory. A complaint lodged solely to delay enforcement is abusive under Art. 42 Abs. 7 BGG and likewise leads to non-entry. If the complaint is hopeless, free legal assistance under Art. 64 Abs. 1 BGG must be refused; costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_28/2013
Urteil vom 18. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Luzern,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 125.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 21. Dezember 2012 erwog, es fehle bereits an einem (innerhalb der Beschwerdefrist zu stellenden) konkreten Beschwerdeantrag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, selbst wenn von einem genügenden Antrag auszugehen wäre, erwiese sich die Beschwerde mangels einer rechtsgenüglichen Begründung als unzulässig, insbesondere setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach einerseits die Betreibungsforderung auf rechtskräftigen Verfügungen des Luzerner Strassenverkehrsamts und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln beruhe und wonach anderseits keine im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einwendungen erhoben würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 verletzt sein sollen,
dass die Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der gesetzlichen und damit (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG) nicht durch einen Anwalt verbessert werden kann,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann