Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_28/2009Tribunale federale / II divisione civile5 mar 2009Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision upholding definitive debt enforcement for CHF 944.05 plus interest. Because the appellant did not address the cantonal reasoning in a constitutionally sufficient manner, the complaint was not entertained in the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Regest

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind die als verletzt angerufenen verfassungsmässigen Rechte präzise zu bezeichnen und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den tragenden kantonalen Erwägungen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Testo completo

{T 0/2}
5D_28/2009/don

Urteil vom 5. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 944.05 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Abgabenverfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, die Beschwerdeführerin weise keine Verletzung klaren Rechts im Sinne von Art. 360 Ziff. 2 ZPO/BE nach, insbesondere sei keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dargetan, woran auch die nachgereichte Urteilsformel eines Entscheids des Aargauer Obergerichts nichts ändere,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 26. Januar 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

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