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5D_26/2011 ΓÇó Non-entry on poorly reasoned constitutional complaint in debt enforcement
5D_26/2011Tribunale federale / II divisione civile1 mar 2011Inadmissible
The Swiss Federal Supreme Court did not enter into a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision granting definitive debt enforcement release for CHF 6,260 plus interest and costs. It held that the complainant failed to allege and substantiate any violation of constitutional rights and instead merely attacked the merits of the claim and the underlying proceedings. A damages request was inadmissible because it fell outside the cantonal subject matter. Legal aid was refused for lack of prospects of success, and court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.
Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint, requirements of reasoning and scope of review. In a subsidiary constitutional complaint, the complainant must, by reference to the cantonal reasoning, invoke and substantiate the violation of constitutional rights in a clear and specific manner; mere criticism of the factual or legal merits of the underlying claim is insufficient. The Federal Court does not entertain new substantive claims that were not предмет of the cantonal proceedings. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, non-entry follows in simplified procedure. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is denied if the complaint lacks prospects of success; costs are borne by the losing party.
{T 0/2}
5D_26/2011
Urteil vom 1. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 6'260.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von Schadenersatz beantragt, weil eine solche Forderung weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 7. Februar 2011 im Wesentlichen erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Y.________ vom 27. Januar 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, zulässige Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung erhebe der Beschwerdeführer keine, der Rechtsöffnungsrichter dürfe einzig das Vorliegen des Rechtsöffnungstitels, nicht jedoch den materiellrechtlichen Bestand der im Titel ausgewiesenen Forderung und das ihm zu Grunde liegende Verfahren überprüfen, demzufolge sei dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung zu erteilen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellrechtlichen Bestand der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung zu bestreiten und das diesem zu Grunde liegende Verfahren zu kritisieren,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann