Inadmissibility of subsidiary constitutional complaint for lack of reasoning

5D_24/2011Tribunale federale / II divisione civile22 feb 2011Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into a subsidiary constitutional complaint against a Fribourg cantonal judgment concerning definitive debt enforcement. One complainant was not entitled to complain, part of the filing improperly targeted the first-instance decision, and the remaining arguments failed to challenge all independent cantonal reasons with the required specificity. The request for legal aid was rejected because the complaint had no prospect of success. Court costs of CHF 400 were imposed jointly and severally on the complainants.

Regest

Art. 113 ff., 115 lit. b, 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; subsidiary constitutional complaint, standing and substantiation requirements. The complaint lies only against final cantonal decisions and only by a person particularly affected by the contested ruling. Constitutional grievances must be pleaded and substantiated expressly and in detail by reference to the reasoning of the cantonal judgment. If the cantonal decision rests on several independent grounds, each ground must be attacked in a constitutionally sufficient manner; failure to do so entails non-entry. Manifestly abusive or purely dilatory submissions may be disregarded. Legal aid is excluded where the remedy lacks prospects of success.

Testo completo

{T 0/2}
5D_24/2011

Urteil vom 22. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Staat Freiburg,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof) vom 18. Januar 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. Januar 2011 des Kantonsgerichts Freiburg, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'093.75 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie auch durch die Beschwerdeführerin Nr. 2, die durch den kantonsgerichtlichen Entscheid nicht beschwert ist, erhoben wird (Art. 115 lit. b BGG),
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Nr. 1 auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 18. Januar 2011 erwog, einerseits sei die am 21. Dezember 2010 eingereichte Berufung nach Ablauf der 10-tägigen Berufungsfrist (Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids am 2. Dezember 2010) und damit verspätet erhoben worden, anderseits habe der Beschwerdeführer Nr. 1 den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 200.-- nicht bezahlt, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer Nr. 1 in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die erste der beiden kantonsgerichtlichen Begründungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgericht vom 18. Januar 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer Nr. 1 ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Vorbringen gegen die zweite Begründung des Kantonsgerichts zu prüfen sind,
dass dem sinngemässen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

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