Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_218/2011Tribunale federale / II divisione civile22 nov 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against the Zurich Higher Court’s refusal to enter into a challenge to definitive debt enforcement for child-support advances. It held the complaint inadmissible because the appellant failed to contest the cantonal court’s main reasoning and did not clearly and specifically allege constitutional violations. The request for free legal aid was rejected as the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Eintreten setzt eine klare und detaillierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus. Der Beschwerdeführer hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen; beruht dieser auf mehreren selbstständigen Begründungen, ist jede gesondert zu rügen (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5D_218/2011

Urteil vom 22. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtgemeinde Zürich,
vertreten durch die Inkassoabteilung des Sozialdepartementes der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 7'800.-- (bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge) nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Beschluss vom 7. November 2011 in seiner Hauptbegründung erwog, die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte lediglich den Antrag, wonach "ein solches Vorgehen zu verurteilen (sei)", dieses Begehren genüge den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Beschwerdeantrag nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass das Obergericht im Sinne einer materiellen Eventualbegründung erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem definitiven Scheidungsurteil, der Übergang der Unterhaltsforderung auf die bevorschussende Beschwerdegegnerin beruhe auf Gesetz, die Beschwerdegegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren sowohl das Scheidungsurteil wie auch die Rechtskraftbescheinigung eingereicht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtliche Hauptbegründung eingeht,
dass er auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Haupterwägung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Beschluss vom 7. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityinsufficient reasoninglegal aidcourt costsdebt enforcementchild support advances

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Decisione estratta

No. The complainant did not address the main reasoning of the cantonal decision and did not clearly allege any violation of constitutional rights.

Motivazione estratta

A subsidiary constitutional complaint must specifically invoke and substantiate constitutional violations; where the lower decision rests on independent grounds, each must be challenged. These requirements were not met.

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid should be granted

Decisione estratta

No. The complaint had no prospects of success.

Motivazione estratta

Because the constitutional complaint was manifestly insufficiently reasoned and therefore inadmissible, it was prospectless.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed on the appellant

Decisione estratta

Yes. The losing appellant bears the costs.

Motivazione estratta

Under the general costs rule, the unsuccessful party is liable for court costs.

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