Non-payment of advance costs leads to non-entry

5D_192/2008Tribunale federale / II divisione civile2 mar 2009Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because the appellant failed to pay the advance costs within the non-extendable grace period and did not provide the required debit confirmation. Earlier requests for a further extension of the deadline and for a stay of the proceedings had already been rejected. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance costs within the non-extendable grace period leads to non-entry. Where the appellant, after warning, neither pays the advance in cash or by the prescribed postal or banking transfer nor submits the required timely debit confirmation, the Federal Supreme Court must not enter into the appeal. Requests for a further extension of time or for a stay do not suspend the consequence of non-entry absent compliance with the advance-cost order (consid. 1). Costs are imposed on the appellant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5D_192/2008/bnm

Urteil vom 2. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Inge Rötlich,

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 6. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 6. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. Januar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 4. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer Gesuche um nochmalige Vorschussfristverlängerung und um Verfahrenssistierung eingereicht hat (Postaufgabe: 14. Februar 2009, Eingang beim Bundesgericht: 17. Februar 2009), die jedoch mit (an der Adresse des Beschwerdeführers am 18. Februar 2009 entgegengenommener) Präsidialverfügung vom 17. Februar 2009 abgewiesen worden sind,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

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