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5D_19/2009 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
5D_19/2009Tribunale federale / II divisione civile26 feb 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value in dispute did not reach the threshold for an ordinary appeal and no exception applied. It held that the complainant failed to engage with the cantonal court’s decisive reasoning and did not substantiate any constitutional violation with the required clarity and detail. The complaint was therefore not entered into. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 200.
Art. 113 ff., Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 108 para. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: requirements of substantiation and consequence of failure to argue constitutional violations. In a subsidiary constitutional complaint, only the violation of constitutional rights may be invoked; the complaint must, by reference to the reasons of the cantonal decision, set out in a clear and detailed manner which constitutional rights were infringed and how. A mere disagreement with the outcome or an abstract assertion of injustice is insufficient. If the complaint does not meet these reasoning requirements, the Federal Supreme Court will not enter into the matter in summary procedure. The unsuccessful party bears the court costs under Art. 66 para. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_19/2009/bnm
Urteil vom 26. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. Januar 2009 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 248.-- (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. Januar 2009 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Strafverfügung (Busse wegen Geschwindigkeitsübertretung) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund nach, er habe im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, "absolut zahlungsunwillig" zu sein, die erst vor Obergericht aufgestellte Behauptung der Mittellosigkeit sei wegen des Novenverbots unzulässig,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann