Non-entry for failure to pay cost advance

5D_179/2012Tribunale federale / II divisione civile13 dic 2012Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court treated the filing as a constitutional complaint against two cantonal cost-advance orders. After the complainant failed to pay the CHF 50 advance within the non-extendable grace period set under Art. 62(3) BGG and also failed to prove timely debit under Art. 48(4) BGG, the Court refused to enter on the complaint under Art. 117 BGG in conjunction with Art. 108(1)(a) BGG. It exceptionally waived court costs and awarded no compensation.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the ordered cost advance within the non-extendable grace period leads to non-entry. If payment is made by transfer, the appellant must prove timely debit to a Swiss postal or bank account within the prescribed period. Later submissions cannot cure the defect after expiry of the deadline. The court may exceptionally dispense with court costs and deny party compensation (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
5D_179/2012

Urteil vom 13. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern.

Gegenstand
Kostenvorschuss (Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenvorschussverfügungen vom 4. und 17. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde behandelte) Eingabe gegen die Kostenvorschussverfügungen des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. und 17. Oktober 2012,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 21. November 2012 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 7. November 2012 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 50.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 22. November 2012 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb - androhungsgemäss und ungeachtet der nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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