Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_165/2008Tribunale federale / II divisione civile24 nov 2008Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the filing had to be treated as a subsidiary constitutional complaint because the dispute value threshold for an ordinary appeal was not met. The complaint was inadmissible because the complainant failed to invoke or substantiate any constitutional right and merely repeated his objection to the validity of the enforcement title. The Court therefore refused to enter into the matter and charged the complainant with CHF 300 in costs.

Regest

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde ungenügend begründet. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind ausschliesslich Verfassungsrügen zulässig; diese sind anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen. Wer sich darauf beschränkt, die materielle Richtigkeit des kantonalen Entscheids oder des Vollstreckungstitels zu bestreiten, ohne eine konkrete Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen, genügt der qualifizierten Rügepflicht nicht. Auf eine derart unbegründete Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5D_165/2008/don

Urteil vom 24. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer) vom 13. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 13. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Urteil erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts von 2007 (Gerichtskosten) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, seine Kritik an der Richtigkeit des bundesgerichtlichen Urteils könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, die behauptete Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hindere die Vollstreckbarkeit des bundesgerichtlichen Urteils nicht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 13. Oktober 2008 verfassungswidrig sein soll,
dass er sich - wie im kantonalen Verfahren - auch vor Bundesgericht darauf beschränkt, die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

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