Non-entry on constitutional complaint over provisional debt enforcement

5D_159/2010Tribunale federale / II divisione civile31 gen 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into a constitutional complaint against a cantonal decision refusing provisional debt enforcement. It held that the complaint was admissible only against the final cantonal decision, not the first-instance ruling, and that the appellant failed to allege and substantiate any violation of constitutional rights with the required specificity. The appellant was ordered to pay CHF 1,200 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 113 ff. BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen kantonalen Entscheid; Anforderungen an die Begründung. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide zulässig; Begehren gegen den erstinstanzlichen Entscheid sind unzulässig. Rügt die beschwerdeführende Partei keine verfassungsmässigen Rechte oder legt sie nicht anhand der massgebenden Erwägungen substanziiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid solche Rechte verletzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1).

Testo completo

{T 0/2}
5D_159/2010

Urteil vom 31. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Degginger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. November 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. November 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der von ihm gegenüber dem Beschwerdegegner verlangten Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 25'986.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 8. November 2010 erwog, die Vereinbarung vom 9. Juli 2009 stelle zwar u.a. für die in Betreibung gesetzte Summe eine Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, Vertragsparteien seien indessen der Beschwerdeführer und die Z.________ AG, der betriebene Beschwerdegegner habe die Vereinbarung nicht für sich selbst, sondern für die Z.________ AG mitunterzeichnet, Schuldnerin aus der Vereinbarung sei somit ausschliesslich die Aktiengesellschaft und nicht der betriebene Beschwerdegegner, weshalb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner zu Recht mangels Passivlegitimation abgewiesen habe,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Lage der Dinge aus eigener Sicht schildert, den obergerichtlichen Erwägungen widerspricht, diesen seinen eigenen Standpunkt entgegensetzt und dem Obergericht Unterlassungen vorwirft,
dass er jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss vom 8. November 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementprovisional legal openingconstitutional complaintadmissibilitysubstantiationcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal appellate decision and the first-instance ruling

Decisione estratta

The complaint was inadmissible insofar as it sought review of the first-instance decision; only the cantonal appellate decision could be challenged.

Motivazione estratta

A subsidiary constitutional complaint may be directed only against final cantonal decisions.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint sufficiently alleged violations of constitutional rights

Decisione estratta

No. The filing merely described the facts from the appellant's perspective and disagreed with the cantonal reasoning, but did not identify or substantiate any constitutional rights violated.

Motivazione estratta

In a subsidiary constitutional complaint, specific constitutional rights and their violation must be clearly and precisely demonstrated by reference to the challenged reasoning; otherwise, the court will not enter into the matter.

Questione giuridica chiave

Costs of the federal proceedings

Decisione estratta

Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Motivazione estratta

The losing party bears the costs under the Federal Supreme Court Act.

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