progetti
5D_127/2010 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning
5D_127/2010Tribunale federale / II divisione civile21 set 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Schwyz cantonal order that had refused to hear a debt-enforcement appeal after the appellant failed to pay the ordered advance. It held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements for a constitutional complaint: the appellant did not engage with the cantonal reasoning and merely contested the merits of the debt-enforcement claim and the refusal of legal aid. The Court therefore declined to enter into the complaint, denied federal legal aid because the case was hopeless, and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.
Art. 113 ff., 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde; die Eingabe hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Blosses Bestreiten der materiellen Begründetheit des zugrunde liegenden Verfahrens oder der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Rügebegründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG entfällt bei Aussichtslosigkeit.
{T 0/2}
5D_127/2010
Urteil vom 21. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2010 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 24'000.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung),
in Erwägung,
dass gegen die einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 10. August 2010 erwog, das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mit Verfügung vom 19. Juli 2010 abgewiesen worden, der Beschwerdeführer habe in der Folge den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- trotz Hinweises auf die Nichteintretensfolge nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Art. 29 Abs. 3 BV anruft,
dass er sich indessen weder mit der Begründung der (das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses abweisenden) Verfügung vom 19. Juli 2010 noch mit der (wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ergangenen) Verfügung vom 10. August 2010 auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, die (im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht zu überprüfende) Begründetheit der Rechtsöffnungsforderung, die Aufforderung zum Kostenvorschuss und die Rechtmässigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestreiten, zumal es weder Art. 29 Abs. 3 BV noch die EMRK dem Richter verbieten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann