Non-entry on constitutional complaint for lack of reasoning

5D_125/2009Tribunale federale / II divisione civile18 set 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint in a debt-enforcement matter. It held that the appellant failed to explain, in a sufficiently specific and reasoned way, which constitutional rights had been violated by the cantonal decision granting definitive legal opening. Because the complaint did not meet the statutory reasoning requirements, the Court did not enter into the merits. The appellant, as the unsuccessful party, was ordered to pay court costs of CHF 700.

Massima Omnilex

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine solche substanziierte Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 117 BGG). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5D_125/2009

Urteil vom 18. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2009 der ao Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2009 der ao Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, welche der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin für Fr. 7'075.70 (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der ao Gerichtspräsidentin mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die ao Gerichtspräsidentin im angefochtenen Entscheid erwog, die Forderung beruhe auf einer (erfolglos bei allen Instanzen angefochtenen) rechtskräftigen Beitragsverfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, zulässige Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen der ao Gerichtspräsidentin auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Begründungsanforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der ao Gerichtspräsidentin vom 6. Juli 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei offen bleiben kann, ob sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil richtet (Art. 113 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der ao Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementlegal openingdebt enforcementcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Decisione estratta

No. The appellant did not engage with the cantonal court's reasoning in a manner showing a violation of constitutional rights.

Motivazione estratta

A subsidiary constitutional complaint must clearly and specifically allege constitutional violations with reference to the challenged reasoning; the filing did not meet these requirements.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged to the unsuccessful appellant.

Decisione estratta

Yes. The losing appellant must bear the court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the non-entry decision under the Federal Supreme Court Act.

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