Non-entry on inadequately reasoned constitutional complaint

5D_115/2013Tribunale federale / II divisione civile13 mag 2013Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint against the cantonal decision confirming definitive legal opening was insufficiently reasoned. The appellant relied mainly on financial hardship and lack of means, but did not address the appellate court's reasoning or identify specific constitutional violations. The Court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure and charged court costs of CHF 500 to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 106 Abs. 2, 116, 117 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; constitutional complaint requirements in vermögensrechtlichen civil matters below the value threshold. The complaint must, by reference to the reasoning of the cantonal decision, specifically and substantively allege which constitutional rights were violated and how. Merely repeating objections raised below or invoking inability to pay does not satisfy the qualified pleading standard. In legal opening proceedings, the debtor's financial capacity is not examined; such considerations are reserved to enforcement by seizure (consid. 2.1-2.3).

Testo completo

{T 0/2}
5D_115/2013

Urteil vom 13. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, 8000 Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. April 2013.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. März 2013 wurde dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. yyyy des Betreibungsamtes Zürich 5 definitive Rechtsöffnung für ausstehende Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'119.05 definitive Rechtsöffnung gewährt. Mit Urteil vom 30. April 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen den besagten Rechtsöffnungsentscheid ab. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Verfassungsbeschwerde vom 8. Mai 2013 angefochten. Er ersucht sinngemäss um Verweigerung der Rechtsöffnung.

2.
2.1 Das Obergericht hat erwogen, mit der Beschwerde könnten unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Es gelte das Rügeprinzip, wonach der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen habe, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leide. Neue Tatsachen und Beweismittel seien unzulässig (Art. 320, 321 und 326 ZPO). Der Beschwerdeführer behaupte, das angefochtene Urteil sei nicht verhältnismässig; er sei seit 1. April 2013 arbeitslos und zur Zeit nicht in der Lage die Forderung zu begleichen. Zudem sei er in eine prekäre finanzielle Situation geraten und fühle sich nicht geborgen, wenn die juristische Verwaltung eines demokratischen Landes seine finanzielle Situation nicht berücksichtige. Diese Vorbringen stellten keine konkrete Rügen mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid dar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den mangelnden finanziellen Mitteln seien nicht zu berücksichtigen, zumal im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden könne, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen könne. Dies sei erst im Rahmen des Pfändungsvollzuges zu berücksichtigen (Art. 92 und 93 SchKG).

2.2 Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), kann gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 BGG). In der Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen entsprechend mit dem obergerichtlichen Urteil auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen nur die vor Obergericht vorgetragenen Einwände gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid, ohne aber anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils zu erörtern, inwiefern das Obergericht mit dem Entscheid, die Beschwerde abzuweisen, seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte.

3.
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Parole chiave

legal openingconstitutional complaintreasoning requirementsnon-entrycourt costsdebt enforcementfinancial hardship

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Decisione estratta

The complaint did not sufficiently engage with the cantonal court's reasoning and therefore was inadmissible.

Motivazione estratta

In a constitutional complaint, specific constitutional rights and the manner of their violation must be clearly and in detail alleged. The appellant merely repeated earlier objections without addressing the appellate reasoning.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant's financial hardship and inability to pay could prevent definitive debt enforcement.

Decisione estratta

No. Such objections are irrelevant in the debt collection stage and cannot be reviewed in the summary debt enforcement proceeding.

Motivazione estratta

The ability to pay is considered only at the stage of seizure enforcement, not in the proceedings on definitive legal opening.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.