Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_113/2013Tribunale federale / II divisione civile13 mag 2013Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court dealt with a constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a debt-enforcement matter. It held that the appellant failed to comply with the statutory reasoning requirements and did not substantiate any federal or constitutional violation. The complaint was therefore not admitted in simplified procedure. Because the appeal had no prospects of success, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG: An die Begründung der Beschwerde sind strenge Anforderungen zu stellen. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und klar aufzuzeigen, welche Bundes- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Eine rein appellatorische Kritik oder das Vorbringen nicht substanziierter Einwände genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus.

Testo completo

{T 0/2}
5D_113/2013

Urteil vom 13. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Glarus, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 26. April 2013.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 26. April 2012, mit welcher der Präsident des Obergerichts des Kantons Glarus auf ihre Eingabe gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. März 2013 im Verfahren ZG.2013.00159 unter Auflage der Kosten nicht eingetreten ist, beim Bundesgericht am 6. Mai 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
2.1 Der Präsident des Obergerichts hat zur Begründung erwogen, mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO könne die Beschwerdeführerin geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wobei sie darzulegen habe, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb abgeändert werden müsse. Die Beschwerdeführerin trage in ihrer Beschwerde keine Einwendungen vor, welche den dargelegten Begründungsanforderungen entsprächen. Sie rüge weder eine Rechtsverletzung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG unterlaufen sein sollen. Sie stelle sich, soweit überhaupt nachvollziehbar, auf den Standpunkt, sie habe im Kanton Glarus keinen Wohnsitz und habe daher im betreffenden Steuerverfahren auch keine Mitwirkungspflichten. Das Rechtsöffnungsgericht habe das Steuerdomizil der Beschwerdeführerin nicht abzuklären, sondern einzig zu prüfen, ob mit Bezug auf die betriebene Forderung eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung bestehe.

2.2 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht den vorgenannten (E. 2.2) Begründungsanforderungen entsprechend mit der angefochtenen Verfügung auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hat.

3.
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

4.
Da sich die Beschwerde von Anfang an als offensichtlich aussichtslos erwiesen hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Parole chiave

debt enforcementconstitutional complaintreasoning requirementsnon-entrylegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint met the Federal Court's reasoning requirements and was admissible.

Decisione estratta

The complaint did not sufficiently engage with the cantonal decision and failed to show any violation of federal law or constitutional rights.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to confront the challenged reasoning and expressly substantiate constitutional grievances. She did not do so.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Decisione estratta

Legal aid was denied because the complaint was manifestly doomed to fail from the outset.

Motivazione estratta

Art. 64(1) BGG requires arguable prospects of success; this condition was absent.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs.

Decisione estratta

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

Costs followed the unsuccessful attempt to challenge the non-entry decision.

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