Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_110/2010Tribunale federale / II divisione civile3 ago 2010Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich Obergericht circular decision concerning definitive debt enforcement for CHF 396. It held that the appellant failed to meet the strict substantiation requirements for constitutional complaints because she did not address the decisive cantonal reasoning or explain any constitutional violation. The court therefore did not enter into the complaint, denied free legal aid due to the hopelessness of the case, and imposed court costs of CHF 100 on the appellant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten: In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine solche hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5D_110/2010

Urteil vom 3. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 28. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 28. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin in einer Betreibung für Fr. 396.-- (nebst Zinsen und Kosten) abgewiesen hat,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 28. Juni 2010 erwog, wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, diese weise in ihrer Beschwerdeschrift keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin habe zu Recht die sachliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel nicht geprüft, diese Überprüfung wäre nur im Rahmen einer (von der Beschwerdeführerin zu verlangenden) gerichtlichen Beurteilung der Verfügungen des Zürcher Stadtrichters zulässig gewesen, schliesslich werde im Pfändungsverfahren zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Betreibungsforderung in der Lage sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 28. Juni 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementsubsidiary constitutional complaintsubstantiationinadmissibilityfree legal aidcourt costssimplified procedure