Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_109/2010Tribunale federale / II divisione civile2 ago 2010Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing against the Solothurn Obergericht’s refusal of legal aid for a CHF 250 costs appeal was a subsidiary constitutional complaint, but it was inadmissible because he did not sufficiently challenge the cantonal reasoning or substantiate any constitutional violation. The Court also found the complaint abusive and designed to delay enforcement. Legal aid for the federal proceedings was denied because the complaint was hopeless, and court costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 116, 117 in connection with Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b/c BGG; subsidiary constitutional complaint; admissibility requirements. In a subsidiary constitutional complaint, the complainant must, by reference to the cantonal reasoning, clearly and specifically allege and substantiate which constitutional rights were violated and how. A merely appellatory or conclusory submission does not satisfy the strict reasoning requirement and leads to non-entry. Where the complaint is manifestly hopeless, legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is to be refused; the unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG. Abuse of process may additionally support non-entry under Art. 42 Abs. 7 BGG and Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5D_109/2010

Urteil vom 2. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn (Präsident der Zivilkammer),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege für einen Kostenrekurs (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Präsident der Zivilkammer), das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seinen Kostenrekurs (Streitwert Fr. 250.--) gegen einen Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen und den Beschwerdeführer (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- aufgefordert hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 8. Juli 2010 erwog, dem erstinstanzlichen Richter stehe bei Kostenentscheiden ein weiter Ermessensspielraum zu, das Obergericht lege sich daher sowohl bei der Beurteilung der erstinstanzlich festgelegten Höhe der Gebühren und Entschädigungen wie auch bei der Überprüfung deren Verteilung eine gewisse Zurückhaltung auf, vorliegend seien die Kosten nach dem Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens verlegt worden, auch die Kostenhöhe bewege sich im Rahmen des Üblichen und des von der Gebührenverordnung Vorgesehenen, weshalb sich der Kostenrekurs als aussichtslos erweise, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesse,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 8. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

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