Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_1/2010Tribunale federale / II divisione civile15 gen 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht circular decision in a definitive debt-enforcement release case. Because the appellant did not invoke any constitutional rights and failed to explain, with reference to the cantonal reasoning, why the decision was unconstitutional, the Court refused to enter into the complaint under Art. 117 in conjunction with Art. 108(1)(b) BGG. As the losing party, the appellant was ordered to pay CHF 50 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Der Beschwerdeführer hat die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ausdrücklich zu rügen und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer verfassungsbezogenen Begründung führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5D_1/2010

Urteil vom 15. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens durch den Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 150.-- vorgemerkt, im Übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 225.-- abgewiesen hat,
in die Mitteilung der Post, wonach die Beschwerdeführerin die bundesgerichtliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 100.-- bei der Post nicht abgeholt habe,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss erwog, nachdem der Beschwerdegegner sein Rechtsöffnungsbegehren über Fr. 225.-- vor Obergericht im Umfang von Fr. 150.-- zurückgezogen habe, bleibe lediglich zu prüfen, ob die für den Restbetrag von Fr. 75.-- erteilte Rechtsöffnung an einem Nichtigkeitsgrund leide, was indessen nicht der Fall sei, weise doch die Beschwerdeführerin nicht nach, dass der erstinstanzliche Richter auf Grund der damaligen Aktenlage gar keine Rechtsöffnung hätte erteilen dürfen, auf dieser Grundlage ergebe sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin die Kosten eines Strafbefehls nicht vollumfänglich bezahlt habe,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,
dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 12. November 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

constitutional complaintnon-entryreasoning requirementdebt enforcementcourt costssubsidiary appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite lacking any constitutional reasoning.

Decisione estratta

No. The complaint did not invoke constitutional rights and did not meet the strict reasoning requirements.

Motivazione estratta

In a subsidiary constitutional complaint, alleged violations of constitutional rights must be specifically invoked and substantiated against the cantonal decision; otherwise the Federal Court will not enter into the matter.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs.

Decisione estratta

The losing complainant had to bear the court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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