Non-payment of advance costs leads to non-entry

5D_1/2008Tribunale federale / II divisione civile28 feb 2008Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an order of the Zurich Cantonal Court in a debt-enforcement/recognition matter. After the appellant failed to pay the ordered advance costs within the non-extendable grace period and also failed to prove timely payment by debit confirmation, the Court held that it could not enter into the complaint. The president therefore issued a non-entry decision and charged the appellant with CHF 200 in court costs.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG; fehlende Leistung des Kostenvorschusses innert der nicht erstreckbaren Nachfrist. Wird der mit Androhung des Nichteintretens verlangte Kostenvorschuss weder innert Frist bezahlt noch die rechtzeitige Belastung eines Post- oder Bankkontos fristgerecht nachgewiesen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Zustellung gilt bei unabgeholter Postsendung als erfolgt; der Nachweis der fristgerechten Vorschussleistung obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 4 BGG). Mit dem Nichteintreten gehen die Verfahrenskosten zulasten der säumigen Partei.

Testo completo

{T 0/2}
5D_1/2008/bnm

Urteil vom 28. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Z.________.

Gegenstand
Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 30. Januar 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 7. Februar 2008 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Parole chiave

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