Appeal settlement approved only for matters within scope of appeal

5C.34/2001Tribunale federale / II divisione civile28 mag 2002Modified

Sintesi

The spouses appealed a Zurich divorce judgment and later submitted a settlement on ancillary effects. The Federal Supreme Court held that only settlement clauses relating to the pending appeals could be approved under Art. 36a OG. Provisions dealing with other criminal, administrative, and foreign proceedings, as well as execution modalities, were outside the scope of the appeals and could not be incorporated. The court therefore confirmed the divorce and certain cost items, annulled the support-related and enforcement-related dispositive parts, replaced the liquidation clause with the admissible settlement terms, and split the federal court fee equally, with party costs set off.

Regest

Art. 36a OG; approval of an appeal settlement is limited to the subject matter of the pending appeal. The Federal Supreme Court may incorporate a settlement into its dispositive only insofar as it resolves contested items that fall within the appeal scope; clauses concerning unrelated proceedings, collateral implementation modalities, or matters not brought before the court are inadmissible for approval. Where a settlement partially exceeds the appeal scope, the admissible parts may be approved and the remaining parts left unadopted, without affecting the validity of the parties' agreement inter se (consid. 1).

Testo completo

[AZA 0/2]
5C.34/2001/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************

Beschluss vom 28. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiber Schett.

----------- B.________ (Ehemann), Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich,

gegen
A.________ (Ehefrau), Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,

betreffend
Ehescheidung; Nebenfolgen,
hat das Bundesgericht,

nach Einsicht in die Eingaben vom 18. und 19. Januar 2001, mit welchen A.________ und B.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 Berufung erklärt haben,

in Erwägung,

dass die Parteien im Nachgang zu ihren Berufungen am 29. April 2002 eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung eingereicht haben, mit folgendem Wortlaut:

"Vereinbarung zu Handen des Schweizerischen Bundesgerichtes

zwischen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,
Klägerin und Erstappellantin

und

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter
Hagger, Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich,
Beklagter und Zweitappellant

betreffend Ehescheidung
I. Vorbemerkungen:

  1. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 2000 wurde die Ehe der Parteien zweitinstanzlich
    geschieden.

  2. Gegen das vorgenannte Obergerichtsurteil haben beide
    Parteien (unter anderem) Berufung an das Bundesgericht
    erhoben (Prozesse Nr. 5C.28/2001 sowie
    5C.34/2001).

  3. Während des hängigen Berufungsverfahrens vor Bundesgericht
    haben die Parteien mit Datum vom 15. März
    2002 eine Scheidungsvereinbarung und mit Datum vom 27. März 2002 eine ergänzende Vereinbarung abgeschlossen.

Hauptinhalt der genannten Vereinbarungen bildet die
Abmachung, dass einerseits A.________ zur Abgeltung
ihrer güterrechtlichen Ansprüche und des nachehelichen
Unterhalts insgesamt CHF 4'415'000. 00 erhält
und andererseits B.________ sämtliche Liegenschaften,
rückwirkend ab 1. März 1988, und die Konti/
Depots des Gesamtgutes zu alleinigem Eigentum erhält
sowie die Pfandausfallschuld von A.________ gegenüber
der Bank C.________ von CHF 3'109'891. 25 zur
alleinigen Rückzahlung übernimmt.

  1. Mit gemeinsamer Eingabe vom 27. März 2002 haben die
    Parteien dem Bundesgericht die vorgenannten Vereinbarungen
    eingereicht mit dem Ersuchen, die Scheidungskonventionen
    zu genehmigen und die beiden anhängigen
    Berufungsverfahren zu erledigen.

  2. Mit Schreiben vom 4. April 2002 teilte das Bundesgericht
    den Parteien mit, dass die hängigen Berufungsverfahren
    (noch) nicht aufgrund der eingereichten
    Scheidungskonventionen erledigt werden könnten.
    Das Bundesgericht ersucht die Parteien, die vorliegenden
    Vereinbarungen so zu formulieren, dass das
    Bundesgericht diese Vereinbarungen ohne weiteres zum
    Bestandteil seines die beiden Berufungen gutheissenden
    Entscheides erheben könne.

  3. Dem vorgenannten Ersuchen des Bundesgerichtes vom 4. April 2002 kommen die Parteien mit vorliegender
    Vereinbarung nach.

Die Parteien ersuchen das Bundesgericht um Gutheissung
ihrer Berufungen und um Abänderung des Urteils
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November
2000 nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung.

II. Vereinbarung:

A. Bestätigung des Urteils des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 27. November 2000:

Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam,
die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen
Urteils zu bestätigen:

  • Dispositiv Ziffer 1 (Scheidungspunkt)
  • Dispositiv Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsanspruch
    der Klägerin)
  • Dispositiv Ziffer 9 (Festsetzung der zweitinstanzlichen
    Gerichtsgebühr)
  • Dispositiv Ziffer 10 (Auferlegung der zweitinstanzlichen
    Verfahrenskosten je zur Hälfte,
    unter Anrechnung der von den Parteien geleisteten
    Barvorschüsse für das Beweisverfahren)
  • Dispositiv Ziffer 11 (keine Zusprechung von
    Prozessentschädigungen)

B. Ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffern des
obergerichtlichen Urteils vom 27. November 2000:

Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam,
die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen
Urteils ersatzlos aufzuheben:

  • Dispositiv Ziffer 3 (Unterhaltsbeitrag):
  • Dispositiv Ziffer 4 (Reduktion Unterhaltsbeitrag
    für die Klägerin)
  • Dispositiv Ziffer 6 (gerichtliche Anweisung an
    die Grundbuchämter Z.________ und Y.________)
  • Dispositiv Ziffer 7 (öffentliche Versteigerung
    der Liegenschaften X.________ und S.________
    sowie Aufteilung des Nettoerlöses aus dieser
    öffentlichen Versteigerung)

C. Abänderung von Dispositivziffern des obergerichtlichen
Urteils vom 27. November 2000:

Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam,
die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen
Urteils wie folgt abzuändern:
Dispositiv Ziffer 5 (Durchführung der Liquidation
der Gütergemeinschaft):

"Die Vereinbarungen der Parteien vom 15. und
27. März 2002 über die Durchführung der Liqui- dation der Gütergemeinschaft werden genehmigt; sie lauten wie folgt:

"II. Vereinbarung

  1. A.________ zieht hiermit im Scheidungspunkt
    (Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des
    Kantons Zürich vom 27. No- vember 2000) ihre
    Berufung an das Bundesgericht und die Nichtigkeitsbeschwerde
    an das Kassationsgericht
    des Kantons Zürich zurück.

  2. A.________ verzichtet gegenüber B.________
    unter allen Titeln auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge.
    Bereits erhaltene Unterhaltsbeiträge
    muss A.________ nicht zurück erstatten.

  3. A.________ verzichtet gegenüber B.________
    auf allfällige Genugtuungsansprüche.

  4. A.________ erhält in Durchführung der
    Liquidation der Gütergemeinschaft folgende
    Vermögenswerte zu alleinigem Eigentum:

4.1 Schmuck und Gold:

  • 1 Brillantring (Urk. 343/1)
    -1 Collier (Urk. 343/2)
    -1 Collier (Urk. 343/3)
  • 1 Sautoir und 1 Schlössli (Urk. 343/4)
    -1 Schmuckstück (Urk. 343/5)
    -1 Gold-Bracelet (Urk. 343/6)
    -2 Paar Ohrstecker und 1 Gold-Bracelet
    (Urk. 343/7)
    -1 Saphir-Diamant-Ring (Urk. 343/8)
    -1 Gold-Anhänger (Urk. 343/9)
    -1 Gold-Kette (Urk. 343/10)
    -1 Gold-Bracelet (Urk. 343/11)
    -1 Uhr Patek Philippe (Urk. 343/12)
    -1 Gold-Kreolen (Urk. 343/13)
    -1 Gold-Armband (Urk. 343/14)
    -1 Schmuckstück (Urk. 343/15)
    -dreissig Krügerrand-Goldmünzen

4.2 Versicherungen:

  • Lebensversicherung von A.________,
    Versicherung D.________, zum aktuellen
    Wert

  • Vorsorgekonto von A.________, Versi- cherung D.________, zum aktuellen Wert

4.3 Übrige Vermögenswerte:

A.________ erhält überdies CHF 3'415'000. 00
(in Worten CHF drei Millionen Vierhundert- fünfzehntausend), als güterrechtliche Abfindung
sowie CHF 1'000'000. 00 (in Worten

CHF eine Million) als kapitalisierter nachehelicher
Unterhalt, zusammen CHF
4'415'000. 00 (in Worten vier Millionen
Vierhundertfünfzehntausend), und zwar in
zwei Tranchen wie folgt:

4.3.1 Gleichzeitig mit der grundbuchlichen Übertragung
aller Liegenschaften des Gesamtguts
(vgl. nachstehende Ziffer II. 5.1) ins Alleineigentum
von B.________, nach der von
A.________ vorgängig zu treffenden Wahl,
Vermögenswerte im Werte von CHF 2.8 Mio.
(in Worten CHF zwei Millionen
Achthunderttausend) aus dem auf den Namen
der Parteien bei der Bank E.________ liegenden
Depot/Konto, angerechnet zum Wert
per 28. Februar 2002. Allfällige Verkaufs-,
Übertragungs- und weitere Kosten der Bank
gehen zu Lasten von A.________.

Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften
muss B.________ eine unwiderrufliche
Übertragungserklärung der Bank
E.________ an A.________ übergeben, dass
die Bank E.________ unter der Bedingung der
Übertragung der in nachfolgender Ziffer
II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins Alleineigentum von B.________, aus dem Depot/Konto Vermögenswerte im Umfange von

CHF 2.8 Mio. (Wert 28.2.2002) auf A.________
allein überträgt bzw. dieser zu Alleineigentum
herausgibt. Die Erklärung an die Bank
darf ausser der Bedingung, dass die in Ziff.
II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins Alleineigentum von B.________ übertragen wurden, keine weiteren Bedingungen enthalten.

Gleichzeitig mit der Übertragung der Liegenschaften
gemäss Ziff. II. 5.1 müssen ferner
die drei Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1
hiernach errichtet und im Grundbuch eingetragen
werden. Die Herausgabe dieser Schuldbriefe
hat gemäss Ziff. II. 7.2 zu erfolgen.

4.3.2 Innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils
weitere CHF 1'615'000. 00 (in
Worten eine Million Sechshundertfünfzehntausend),
und zwar bestehend aus den restlichen
Vermögenswerten, welche auf den Namen
der Parteien bei der Bank E.________ liegen,
angerechnet zum Wert per 28. Februar 2002,
und einer Barzahlung im Umfange der Differenz
zu CHF 1'615'000. 00. Diese Tranche erhöht
oder vermindert sich um eine allenfalls
bezogene bzw. geschuldete Konventionalstrafe
gemäss nachstehender Ziffer II. 15.

  1. B.________ erhält in Durchführung der Liquidation
    der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte
    zu alleinigem Eigentum:

5.1 Liegenschaften:

A) In der Gemeinde Z.________
(zuständig Grundbuchamt Z.________),

a) Wohnhaus W.________, mit 1'136 m2
Gebäudegrundfläche und Umgelände
Grundpfandrechte:

CHF 410'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten
der Bank
F.________
und
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief im
2. Rang
beide dat. 20.01.1970,
Belege 5+6

Gläubiger: Bank F.________,
effektive Schuld CHF 560'000. 00.

b) 2'620 m2 Wiese und Acker an der Strasse
V.________
Grundpfandrechte:

CHF 170'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten
der Bank
F.________ im 1. Rang,
dat. 19.06.1972, Beleg
166
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
dat. 13.04.1973, Beleg
81, 2. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________
effektive Schuld CHF 320'000. 00.

c) Wohnhaus mit Garage S.________ mit
3'066 m2 Gebäudegrundfläche und Umgelände.

Grundpfandrechte:

CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
dat. 06.12.1979, Beleg
85, 1. Pfandstelle
CHF 5'200'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
01.07.1981, Beleg 134, 2. Pfandstelle, zugunsten der Bank

F.________
CHF 1'400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
dat. 02.07.1981, Beleg
85, 3. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________
effektive Schuld CHF 6'800'000. 00.

d) Grundregister Blätter 1181 bis 1192
Stockwerkeigentum, alle Stockwerkeinheiten,
1000/1000 Miteigentum an der Liegenschaft
X.________ mit 1'383 m2
Gebäudegrundfläche und Umgelände.
Grundpfandrechte:

  • auf Stockwerkeinheiten Grundregister- blätter 1181 bis 1188:

CHF 1'300'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
29.03.1974, Beleg 31, 1. Rang, zugunsten der Bank F.________

CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
dat. 29.03.1974, Beleg
32, 2. Rang

  • auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter
    1189 bis 1192:

CHF 550'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
29.03.1974, Beleg 33, 1. Pfandstelle, zugunsten der Bank

F.________
CHF 100'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
dat. 29.03.1974, Beleg
34, 2. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________
effektive Schuld CHF 1'700'000. 00 und
CHF 650'000. 00

B) In der Gemeinde Y.________ (zuständig: Grundbuchamt
U.________)

a) GB Y.________11. 71 a Gebäudegrundfläche
und Umgelände, Mehrfamilienhaus
T.________ mit 4 Garagen,
Grundpfandrechte:

CHF 650'000. 00 Bank G.________
Schuldbrief vom 16.12.1965 im 1. Rang
CHF 150'000. 00 Bank G.________

Schuldbrief vom 18.04.1978 im 2. Rang
mit Nachrückungsrecht

Gläubiger heute wie oben erwähnt
effektive Schuld CHF 800'000. 00.
B.________ übernimmt als Alleinschuldner
alle vorerwähnten effektiven Schulden mit der
Pflicht zur Zahlung und Verzinsung den Gläubigern
gegenüber soweit ausstehend aus den auf
allen oben aufgelisteten Grundstücken lastenden
Grundpfandrechten, unter Befreiung von
B.________ von jeder solidarischen Haftung.

Jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und
Sachmängel seitens A.________ an den ins
Alleineigentum von B.________ zu übertragenden
Grundstücken gilt als aufgehoben.

Die Kosten der zuständigen Grundbuchämter für
die Eigentumsänderungen zahlen A.________ und
B.________ je zur Hälfte (vgl. auch nachfolgende
Ziffer II. 13).

B.________ und A.________ verlangen Befreiung
von der Handänderungs- und Aufschub bei der
Grundstückgewinnsteuer gestützt auf §§ 229
Abs. 1 lit. b, bzw. 216 Abs. 3 lit. b des
Steuergesetzes des Kantons Zürich. Das Gleiche
wird verlangt für solche Steuern, die der Kanton
Aargau bei Handänderungen an Grundstücken
erhebt.

B.________ übernimmt rückwirkend per 1. März
1988 alle mit diesen Liegenschaften zusammenhängenden
Erträge, Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, und er
verzichtet dementsprechend gegenüber A.________

auf den bisher geltend gemachten hälftigen Kostenersatz
bzw. auf jegliche Ersatzforderung
(unter diesen Titeln) gegenüber dem Gesamtgut.

A.________ verzichtet ihrerseits, ebenfalls mit
Wirkung ab 1. März 1988, auf ihren bisher geltend
gemachten Anteil an den Erträgen der obgenannten
Liegenschaften.

5.2 Versicherungen:

Lebensversicherung D.________, zum aktuellen
Wert.
5.3Bankkonti / -depots:

  • Bank E.________, Konto Nr. ...., lautend auf
    Dr. Ueli Vogel-Etienne und Dr. Walter Hagger.
    Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften
    gemäss Ziff. II. 5.1 muss eine unwiderrufliche
    Übertragungserklärung der Dres Ueli
    Vogel-Etienne und Walter Hagger an die Bank
    E.________ vorliegen, die auf dem vorgenannten
    Konto Nr. ... liegenden Vermögenswerte in
    das Alleineigentum von B.________ zu übertragen
    und die Berechtigung von A.________ zu
    löschen. Die Erklärung der Dres Vogel-Etienne
    und Hagger darf ausser der Bedingung, dass
    die in Ziff. II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften
    ins Alleineigentum von B.________
    übertragen wurden, keine weiteren Bedingungen
    enthalten.

  • Bank G.________, Privatkonto ..., lautend auf
    B.________ mit dem aktuellen Saldo,

  • Bank G.________, Konto ..., lautend auf
    B.________ Verwaltungen, mit dem aktuellen
    Saldo,

  • Bank F.________, Konto Nr. ..., ..., beide
    lautend auf B.________ oder A.________, sowie
    Konto Nr. ..., ..., ..., alle drei lautend
    auf B.________ Verwaltungen, und Konto Nr.
    ..., lautend auf B.________, alle vorgenannten
    Konten je mit dem aktuellen Saldo.

Sollte eines oder mehrere der vorstehend aufgeführten
Konten einen Negativsaldo aufweisen,
ist er von B.________ alleine zu tra- gen. (Per 15.2.2002 ca. - CHF 600'000. 00.)

  1. A.________ und B.________ erklären, dass sie
    über die in dieser Vereinbarung genannten Vermögenswerte
    frei verfügen können, dass sie
    diese weder abgetreten noch verpfändet, noch
    sonst in einer der anderen Partei nicht bekannten
    Weise darüber verfügt haben.

  2. B.________ garantiert A.________, sie im Umfange
    ihrer Haftung von der (von B.________
    betragsmässig nicht anerkannten) Pfandausfallschuld
    gegenüber der Bank C.________ von
    CHF 3'109'891. 25 freizustellen, sei es durch
    Befriedigung der Bank oder auf andere ihm
    geeignet erscheinende Weise. A.________ verpflichtet
    sich, B.________ in diesem Bestreben
    nach besten Kräften zu unterstützen, und ihn
    über alle Schritte der Bank C.________ zu informieren.
    Sie selbst wird gegenüber der Bank
    C.________ oder Dritten in diesem Zusammenhang
    nichts mehr unternehmen ohne vorgängige,
    schriftliche Zustimmung von B.________.

7.1 Zwecks Sicherstellung der Erfüllung dieser Verpflichtung
von B.________ auf Freistellung von
A.________ von der Pfandausfallforderung der
Bank C.________ errichtet B.________ gleichzeitig
mit der Eigentumsänderung an den Grundstücken
gemäss Ziff. II. 5.1 oben drei Inhaber- Schuldbriefe, nämlich

a) einen Inhaber-Schuldbrief über
CHF 480'000. 00 an 3. Pfandstelle an
299/1000 Miteigentum an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den vorgehenden
Grundpfandrechten mit Maximalzins bis 9%

und

b) einen Inhaber-Schuldbrief über
CHF 1'120'000. 00 an 3. Pfandstelle an
701/1000 Miteigentum an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den vorgehenden
Grundpfandrechten mit Maximalzins bis 9%

und

c) einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1.0 Mio.
an 4. Pfandstelle auf der Liegenschaft in
Z.________, mit den vorgehenden Grund- pfandrechten mit Maximalzins bis 9%.

Bezüglich des Inhalts der drei vorgenannten
Schuldbriefe wird auf den Vertrag auf Eigentumsübertragung
im Scheidungsverfahren vom 27. März 2002, Ziff. III. 3 verwiesen.

7.2 Das Grundbuchamt Z.________ wird hiermit unwiderruflich
angewiesen, die drei vorstehend
erwähnten Inhaber-Schuldbriefe nach deren Errichtung
der Bank E.________ zur Hinterlegung
in einem Gemeinschaftsdepot, lautend auf den
gemeinsamen Namen der Parteianwälte RA Dr. Ueli
Vogel-Etienne und RA Dr. Walter Hagger einzureichen.
Die beiden Parteianwälte werden beauftragt,
die Schuldbriefe sicher zu verwahren
und ausschliesslich im Sinne dieser Vereinbarung
herauszugeben, d.h. entweder
a) an B.________ herauszugeben, gestützt auf
eine gemeinsame schriftliche Erklärung von
A.________ und B.________ bzw. deren
Rechtsnachfolger oder gegen Vorlage des
urkundlichen Nachweises, dass die Bank
C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in
A.________ als Pfandausfallschuldnerin entlässt
bzw. ihr Saldoquittung erteilt hat,
oder

b) zugunsten von A.________ zu verwerten,
sofern, kumulativ,

ba)A. ________ ihre aus vorstehender Ziffer
II. 7 fliessenden Pflichten vollständig erfüllt und sich auch an die weiteren in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen

gehalten hat (zum Beispiel B.________
allenfalls notwendige Prozessvollmachten
erteilt hat, etc.) und

bb) die Bank C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in
gegen A.________ ein rechtskräftiges
Verwertungsbegehren gestellt hat.

  1. Das für die Genehmigung der vorstehenden Schei- dungskonvention und die Erledigung des Scheidungsverfahrens
    zuständige Gericht wird ersucht, die zuständigen

Grundbuchämter Z.________ und U.________
sowie die Bank E.________ durch Zustellung des entsprechenden
Urteil-Dispositivs anzuweisen, die
Eigentumsänderungen gemäss dieser Vereinbarung
vorzunehmen, sofern diese noch nicht erfolgt sind.

Das Grundbuchamt Z.________ soll zudem weiter angewiesen
werden, die drei Schuldbriefe gemäss Ziffer
II. 7.1 der Vereinbarung ..... zu errichten, ins Grundregister einzutragen und die Pfandtitel gemäss Ziffer II. 7.2 bei der Bank E.________ zu

hinterlegen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.

  1. A.________ zieht hiermit ihre Beschwerde an den
    Fürstlich-Liechtensteinischen Staatsgerichtshof vom 24. Oktober 2001 und die jenem Verfahren zugrunde
    liegende Klage gegen B.________ bei den zuständigen

Gerichten zurück.

  1. A.________ erklärt hiermit ihr Desinteresse am gestützt auf ihren Strafantrag beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anhängigen Strafverfahren

gegen B.________ betreffend Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten.
11. A.________ erklärt hiermit ihr Desinteresse an dem von ihr am 21. Juni 2000 und dem von ihr unter der Unt. Nr. Büro ... bei der Bezirksanwaltschaft

R.________ gegen B.________ zur Anzeige gebrachten
Strafverfahren betreffend Vermögensdelikte, etc.

  1. A.________ erklärt hiermit gegenüber dem Konkursamt H.________ ihr Desinteresse an der Fortsetzung des Konkursverfahrens über die B.________ AG, und sie

beauftragt ihren Rechtsvertreter, RA Dr. Ueli
Vogel-Etienne, dem Konkursamt H.________ unverzüglich
ebenfalls eine solche Desinteresse-Erklärung
abzugeben. Überdies beauftragt sie RA Dr. Ueli
Vogel-Etienne, die von ihm gegen das Konkursamt
H.________ bei der Justizkommission des Obergerichts
des Kantons Zug eingereichte Beschwerde
unverzüglich zurückzuziehen.

  1. Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten des Bezirksgerichts Zürich gemäss dessen Urteil vom 3. Juni 1994, d.h. B.________ zu 3/4 und A.________

zu 1/4. Die (Gerichts-) Kosten aller andern Instanzen
des Scheidungsverfahrens und aller übrigen, in
den vorstehenden Ziffern aufgeführten Zivil-,
Straf- und Verwaltungsverfahren, inkl. dem Gerichtsverfahren
im Fürstentum Liechtenstein, sowie
die Vollzugskosten dieser Vereinbarung übernehmen
die Parteien je zur Hälfte, und sie verzichten in
allen diesen Verfahren, inkl. Bezirksgericht Zürich,
auf eine Prozessentschädigung. Hievon ausgenommen
sind das Beschwerdeverfahren RA Dr. Vogels
bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons
Zug und die beiden Bundesgerichtsentscheide
betr. staatsrechtliche Beschwerde vom 12. März
2002.

Bereits bezahlte Prozessentschädigungen können
nicht zurückgefordert werden. Aus bereits bezahlten
Gerichtskosten entstehen keine weiteren gegenseitigen
Ansprüche.

  1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche in dieser Vereinbarung vorgesehenen Erklärungen bei den genannten Amts- und Gerichtsstellen ohne Verzug und

in geeigneter Form einzureichen, je unter Zustellung
einer Kopie an die andere Partei (vgl. auch
nachfolgende Ziff. III.). Bei Verzug einer Partei
ist die andere Partei nach Ablauf einer Nachfrist
von 10 Tagen berechtigt, diese Vereinbarung allen
darin genannten Amts- und Gerichtsstellen im vollen
Wortlaut zukommen zu lassen, damit diese in den bei
ihnen anhängigen Verfahren das Erforderliche vorkehren
bzw. die Verfahren erledigen können.
15. Für den Fall, dass eine Partei eine der in Ziff.
II. 14 genannten Erklärungen innert der von der anderen Partei angesetzten Nachfrist nicht einreichen sollte, oder falls sie die Verfahrenserledigungen

und den Vollzug dieser Vereinbarung auf irgend
eine andere Weise verhindern sollte, wie z.B.
durch nicht Abgabe allenfalls noch notwendiger Erklärungen
gegenüber dem Grundbuchamt, durch nicht
Unterzeichnung notwendiger Erklärungen gegenüber
einer Bank, etc. , so hat sie der anderen Partei
unwiderruflich und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen
und Einreden eine Konventionalstrafe von
CHF 300'000. 00 zu bezahlen. Die andere, vertragstreue
Partei ist berechtigt, diesen Betrag gegen
urkundlichen Nachweis, dass die vorerwähnten Voraussetzungen
vorliegen, bei der Bank E.________ zu
Lasten des Kontos / Depot Nr. ..., lautend auf
B.________ und A.________, in bar zu beziehen oder
mit fälligen Gegenforderungen zu verrechnen. Die
genannte Bank wird hiermit ermächtigt und beauftragt,
diese Auszahlung unter den genannten Voraussetzungen
auszuführen, und die dafür notwendigen
Wertschriftenverkäufe und alles sonst Erforderliche
zu tätigen. Die Bank darf dann aber keine Auszahlung
vornehmen, wenn ihr beide Vertragsparteien bis
zum Zeitpunkt der Auszahlung das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Zahlung der Konventionalstrafe
urkundlich nachweisen.

  1. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Vereinbarung.

III. Ablauf des Vollzugs

  1. Diese Vereinbarung wird von den Parteien bis

  2. März 2002 in 8 Originalexemplaren unterzeichnet.

  3. Am Montag, 18. März 2002, reichen die Parteien mit
    einer gemeinsamen Eingabe die vorliegende Vereinbarung
    in Kopie dem Bundesgericht und dem zürcherischen
    Obergericht ein, mit dem Antrag, die dort
    hängigen Verfahren bis längstens 5. April 2002 zu
    sistieren (vgl. nachfolgende Ziff. III. 3). Gleichentags
    beantragen die Parteien bei allen weiteren
    in dieser Vereinbarung genannten Gerichts- und
    Amtsstellen eine Sistierung der dort anhängigen
    Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
    Scheidungsverfahrens.
    2.1 Die Parteien benachrichtigen einzeln oder gemeinsam
    innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung des
    Scheidungsverfahrens sämtliche Gerichts- und Amtsstellen,
    bei welchen Verfahren sistiert wurden,
    über die Erledigung des Scheidungsverfahrens und
    sie ersuchen diese Stellen, die bei ihnen hängigen
    Verfahren gemäss der Scheidungskonvention zu erledigen.

2.2 A.________ und RA Dr. Ueli VogelEtienne geben innert
3 Arbeitstagen nach Übertragung der Liegenschaften
gemäss Ziff. II. 5.1 ins Alleineigentum
von B.________ ihre Desinteresse-Erklärungen gemäss
den vorstehenden Ziffern II. 10 - 12 ab, nämlich an
das Kassationsgericht des Kantons Zürich, die Bezirksanwaltschaft
R.________, das Konkursamt Zug
und RA Dr. Ueli Vogel-Etienne zieht innert gleicher
Frist seine Beschwerde bei der Justizkommission des
Obergerichts des Kantons Zug zurück.

  1. Die Parteien verpflichten sich, die Übertragung der
    Liegenschaften gemäss Ziff. II. 5.1, die Errichtung
    der Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1, die Zahlung
    des Betrags von CHF 2.8 Mio. gemäss Ziff. II. 4.3.1
    und die Übertragung der Vermögenswerte vom Konto
    der Bank E.________ der Parteianwälte gemäss Ziff.
    II. 5.3 bis spätestens 28. März 2002 vorzunehmen.

  2. Die Parteien reichen die vorliegende, beidseits unterschriebene
    Vereinbarung am Tage der Eigentumsübertragung
    und Errichtung der Schuldbriefe bzw.
    der Zahlung der ersten Tranche von CHF 2'800'000. 00
    gemäss vorstehender Ziff. II. 4.3.1 im Original dem
    Bundesgericht und dem Zürcher Obergericht ein, mit
    dem Ersuchen, die vorliegende Konvention zu genehmigen
    und das Verfahren gestützt auf diese Konvention
    zu erledigen. Dieser Eingabe, welche von den
    Parteien je einzeln oder gemeinsam eingereicht werden
    kann, hat - sofern sie bis und mit dem 28. März
    2002 (Datum des Poststempels) eingereicht wird - die Bestätigung der Grundbuchämter Z.________ und
    U.________, je im Original, zu enthalten, dass die

Eigentumsübertragung gemäss Ziff. II. 5.1 und die
Errichtung der Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1
erfolgte.

Nach dem 28. März 2002 ist jede Partei allein berechtigt,
die vorliegende Konvention im Original
dem Bundesgericht und dem Zürcher Obergericht zur
Erledigung des Scheidungsverfahrens einzureichen.
Ein Nachweis über die Übertragung der Liegenschaften
gemäss Ziff. II. 5.1 in das Alleineigentum von
B.________ und / oder über die Errichtung der
Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 ist nach dem
28. März 2002 nicht mehr erforderlich. Dann gilt Ziff. II. 8.

Die Parteien übergeben am Tage der Eigentumsübertragung
und Errichtung der Schuldbriefe dem Grundbuchamt
Z.________ eine beidseits unterzeichnete
Vereinbarung im Original (vgl. Ziff. II. 7.2).

  1. B.________ verpflichtet sich, sobald wie möglich
    mit der Bank C.________ Verhandlungen im Sinne von
    Ziff. II. 7 der vorliegenden Vereinbarung aufzunehmen.

IV. Saldoklausel

Mit der vollständigen Erfüllung dieser Vereinbarung
sind die Parteien unter allen Titeln per Saldo
aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.. "

Dispositiv Ziffer 8 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung):

"Von der Vereinbarung der Parteien vom 15. März
2002 über die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung
wird Vormerk genommen; sie lautet
wie folgt:

'Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten
des Bezirksgerichtes Zürich gemäss dessen Urteil
vom 3. Juni 1994, das heisst B.________ zu 3/4 und
A.________ zu 1/4, auf eine Prozessentschädigung
haben beide Parteien verzichtet. '"

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsverfahren vor Bundesgericht:

  1. Die Parteien übernehmen die Kosten der beiden bundesgerichtlichen
    Berufungsverfahren 5C.28/2001 sowie
    5C.34/2001 je zur Hälfte.
  2. Die Parteien verzichten in beiden bundesgerichtlichen
    Berufungsverfahren gegenseitig auf eine
    Prozessentschädigung.

Zürich, den 29. April 2002

A.________ B.________"

dass einer Genehmigung dieser Scheidungsvereinbarung grundsätzlich nichts im Wege steht,

dass jedoch die in den Ziffern 8, 9, 10, 11, 12, 14, 13, 15 und 16 genannten Verfahren sowie im Kapitel "I. Vorbemerkungen" enthaltenen Angaben und "III. Ablauf des Vollzugs" geregelten Modalitäten nicht Gegenstand der Berufungen bilden, weshalb dieser Teil der Scheidungsvereinbarung vom 29. April 2002 nicht genehmigt werden kann,

im Verfahren nach Art. 36a OG
erkannt :

1.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden bestätigt:

  • Dispositiv Ziffer 1 (Scheidungspunkt)
    -Dispositiv Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsanspruch der
    Klägerin)
    -Dispositiv Ziffer 9 (Festsetzung der zweitinstanzlichen
    Gerichtsgebühr)
  • Dispositiv Ziffer 10 (Auferlegung der zweitinstanzlichen
    Verfahrenskosten je zur Hälfte, unter Anrechnung
    der von den Parteien geleisteten Barvorschüsse für das
    Beweisverfahren)
    -Dispositiv Ziffer 11 (keine Zusprechung von Prozessentschädigungen)

2.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden ersatzlos aufgehoben:

-Dispositiv Ziffer 3 (Unterhaltsbeitrag)
-Dispositiv Ziffer 4 (Reduktion Unterhaltsbeitrag für
die Klägerin)
-Dispositiv Ziffer 6 (gerichtliche Anweisung an die
Grundbuchämter Z.________ und Y.________)
-Dispositiv Ziffer 7 (öffentliche Versteigerung der
Liegenschaften X.________ und S.________ sowie Aufteilung
des Nettoerlöses aus dieser öffentlichen
Versteigerung)

3.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  • Dispositiv-Ziffer 5 (Durchführung der Liquidation der
    Gütergemeinschaft)
  1. A.________ erhält in Durchführung der Liquidation
    der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte zu
    alleinigem Eigentum:
    4.1 Schmuck und Gold:
  • 1 Brillantring (Urk. 343/1)
  • 1 Collier (Urk. 343/2)
  • 1 Collier (Urk. 343/3)
  • 1 Sautoir und 1 Schlössli (Urk. 343/4)
  • 1 Schmuckstück (Urk. 343/5)
  • 1 Gold-Bracelet (Urk. 343/6)
  • 2 Paar Ohrstecker und 1 Gold-Bracelet
    (Urk. 343/7)
  • 1 Saphir-Diamant-Ring (Urk. 343/8)
  • 1 Gold-Anhänger (Urk. 343/9)
  • 1 Gold-Kette (Urk. 343/10)
  • 1 Gold-Bracelet (Urk. 343/11)
  • 1 Uhr Patek Philippe (Urk. 343/12)
  • 1 Gold-Kreolen (Urk. 343/13)
  • 1 Gold-Armband (Urk. 343/14)
  • 1 Schmuckstück (Urk. 343/15)
  • dreissig Krügerrand-Goldmünzen

4.2 Versicherungen:

-Lebensversicherung von A.________, Versicherung
D.________, zum aktuellen Wert

  • Vorsorgekonto von A.________, Versicherung
    D.________, zum aktuellen Wert

4.3 Übrige Vermögenswerte:

A.________ erhält überdies CHF 3'415'000. 00 (in
Worten CHF drei Millionen Vierhundertfünfzehntausend),
als güterrechtliche Abfindung sowie
CHF 1'000'000. 00 (in Worten CHF eine Million) als kapitalisierter nachehelicher Unterhalt, zusammen
CHF 4'415'000. 00 (in Worten vier Millionen Vierhundertfünfzehntausend),

und zwar in zwei Tranchen
wie folgt:

4.3.1 Gleichzeitig mit der grundbuchlichen Übertragung
aller Liegenschaften des Gesamtguts (vgl. nachstehende
Ziffer II. 5.1) ins Alleineigentum von
B.________, nach der von A.________ vorgängig zu
treffenden Wahl, Vermögenswerte im Werte von CHF
2.8 Mio. (in Worten CHF zwei Millionen Achthunderttausend)
aus dem auf den Namen der Parteien
bei der Bank E.________ liegenden Depot/Konto,
angerechnet zum Wert per 28. Februar 2002. Allfällige
Verkaufs-, Übertragungs- und weitere
Kosten der Bank gehen zu Lasten von A.________.

Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften
muss B.________ eine unwiderrufliche Übertragungserklärung
der Bank E.________ an A.________
übergeben, dass die Bank E.________ unter der
Bedingung der Übertragung der in nachfolgender
Ziffer II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins
Alleineigentum von B.________, aus dem Depot/Konto
Vermögenswerte im Umfange von CHF 2.8 Mio. (Wert
28.2.2002) auf A.________ allein überträgt bzw.
dieser zu Alleineigentum herausgibt. Die Erklärung
an die Bank darf ausser der Bedingung, dass die in
Ziff. II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins
Alleineigentum von B.________ übertragen wurden,
keine weiteren Bedingungen enthalten.

Gleichzeitig mit der Übertragung der Liegenschaften
gemäss Ziff. II. 5.1 müssen ferner die drei
Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 hiernach errichtet
und im Grundbuch eingetragen werden. Die Herausgabe
dieser Schuldbriefe hat gemäss
Ziff. II. 7.2 zu erfolgen.

4.3.2 Innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils
weitere CHF 1'615'000. 00 (in Worten eine
Million Sechshundertfünfzehntausend), und zwar
bestehend aus den restlichen Vermögenswerten,
welche auf den Namen der Parteien bei der Bank
E.________ liegen, angerechnet zum Wert per
28. Februar 2002, und einer Barzahlung im Umfange der Differenz zu CHF 1'615'000. 00. Diese Tranche erhöht oder vermindert sich um eine allenfalls bezogene

bzw. geschuldete Konventionalstrafe gemäss
nachstehender Ziffer II. 15.

  1. B.________ erhält in Durchführung der Liquidation
    der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte zu
    alleinigem Eigentum:

5.1 Liegenschaften:

A) In der Gemeinde Z.________
(zuständig Grundbuchamt Z.________):

a) Wohnhaus W.________, mit 1'136 m2 Gebäudegrundfläche
und Umgelände
Grundpfandrechte:

CHF 410'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten
der Bank F.________ im 1. Rang
und
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief im 2. Rang
beide dat. 20.01.1970, Belege
5+6

Gläubiger: Bank F.________
effektive Schuld CHF 560'000. 00.

b)2'620 m2 Wiese und Acker an der Strasse
V.________
Grundpfandrechte:

CHF 170'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten
der Bank F.________ im

  1. Rang, dat. 19.06.1972,
    Beleg 166
    CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
    13.04.1973, Beleg 81, 2. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________
effektive Schuld CHF 320'000. 00.

c) Wohnhaus mit Garage S.________ mit 3'066 m2
Gebäudegrundfläche und Umgelände.
Grundpfandrechte:
CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
06.12.1979, Beleg 85, 1. Pfandstelle CHF 5'200'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.

01.07.1981, Beleg 134, 2. Pfandstelle, zugunsten der Bank F.________

CHF 1'400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
02.07.1981, Beleg 85, 3. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________
effektive Schuld CHF 6'800'000. 00.

d)Grundregister Blätter 1181 bis 1192
Stockwerkeigentum, alle Stockwerkeinheiten,
1000/1000 Miteigentum an der Liegenschaft
X.________, Wohnhaus mit Büro mit 1'383 m2
Gebäudegrundfläche und Umgelände.
Grundpfandrechte:

  • auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter
    1181 bis 1188:

CHF 1'300'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
29.03.1974, Beleg 31, 1. Rang, zugunsten der Bank F.________

CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
29.03.1974, Beleg 32, 2. Rang

  • auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter
    1189 bis 1192:

CHF 550'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
29.03.1974, Beleg 33, 1. Pfandstelle, zugunsten der Bank F.________

CHF 100'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
29.03.1974, Beleg 34, 2. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________
effektive Schuld CHF 1'700'000. 00
und CHF 650'000. 00

B) In der Gemeinde Y.________ (zuständig: Grundbuchamt
U.________)

a)GB Y.________, 11.71 a Gebäudegrundfläche und
Umgelände T.________,
Mehrfamilienhaus mit 4 Garagen,
Grundpfandrechte:

CHF 650'000. 00 Bank G.________
Schuldbrief vom 16.12.1965 im

  1. Rang
    CHF 150'000. 00 Bank G.________ Schuldbrief
    vom 18.04.1978 im 2. Rang mit
    Nachrückungsrecht

Gläubiger heute wie oben erwähnt
effektive Schuld CHF 800'000. 00.

B.________ übernimmt als Alleinschuldner alle
vorerwähnten effektiven Schulden mit der Pflicht
zur Zahlung und Verzinsung den Gläubigern gegenüber
soweit ausstehend aus den auf allen oben
aufgelisteten Grundstücken lastenden Grundpfandrechten,
unter Befreiung von A.________ von jeder
solidarischen Haftung.

Jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und Sachmängel
seitens A.________ an den ins Alleineigentum
von B.________ zu übertragenden Grundstücken
gilt als aufgehoben.

Die Kosten der zuständigen Grundbuchämter für die
Eigentumsänderungen zahlen A.________ und
B.________ je zur Hälfte (vgl. auch nachfolgende
Ziffer II. 13).

B.________ und A.________ verlangen Befreiung von
der Handänderungs- und Aufschub bei der Grundstückgewinnsteuer
gestützt auf §§ 229 Abs. 1 lit. b, bzw. 216 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes des
Kantons Zürich. Das Gleiche wird verlangt für

solche Steuern, die der Kanton Aargau bei Handänderungen
an Grundstücken erhebt.

B.________ übernimmt rückwirkend per 1. März 1988
alle mit diesen Liegenschaften zusammenhängenden
Erträge, Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten
sowie Steuern, und er verzichtet dementsprechend
gegenüber A.________ auf den bisher
geltend gemachten hälftigen Kostenersatz bzw. auf
jegliche Ersatzforderung (unter diesen Titeln)
gegenüber dem Gesamtgut.

A.________ verzichtet ihrerseits, ebenfalls mit
Wirkung ab 1. März 1988, auf ihren bisher geltend
gemachten Anteil an den Erträgen der obgenannten
Liegenschaften.

5.2 Versicherungen:

Lebensversicherung D.________, Police ...,
zum aktuellen Wert.

5.3 Bankkonti / -depots:

  • Bank E.________, Konto Nr. ..., lautend auf
    Dr. Ueli Vogel-Etienne und Dr. Walter Hagger.
    Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften
    gemäss Ziff. II. 5.1 muss eine unwiderrufliche
    Übertragungserklärung der Dres Ueli Vogel- Etienne und Walter Hagger an die Bank E.________
    vorliegen, die auf dem vorgenannten Konto liegenden

Vermögenswerte in das Alleineigentum von
B.________ zu übertragen und die Berechtigung
von A.________ zu löschen. Die Erklärung der
Dres Vogel-Etienne und Hagger darf ausser der
Bedingung, dass die in Ziff. II. 5.1 aufgeführten
Liegenschaften ins Alleineigentum von
B.________ übertragen wurden, keine weiteren
Bedingungen enthalten.

  • Bank G.________, Privatkonto ... lautend auf
    B.________ mit dem aktuellen Saldo,

  • Bank G.________ Konto ... lautend auf
    B.________ Verwaltungen, mit dem aktuellen
    Saldo,

  • Bank F.________, Konto Nr. ..., ..., ..., beide
    beide lautend auf B.________ oder A.________,
    sowie Konto Nr. ..., ..., ..., alle drei lautend
    auf B.________ Verwaltungen, und Konto Nr. ...,
    lautend auf B.________, alle vorgenannten Konten
    je mit dem aktuellen Saldo.

Sollte eines oder mehrere der vorstehend aufgeführten
Konten einen Negativsaldo aufweisen,
ist er von B.________ alleine zu tragen. (Per
15.2.2002 ca. - CHF 600'000. 00.)

  1. A.________ und B.________ erklären, dass sie über
    die in dieser Vereinbarung genannten Vermögenswerte
    frei verfügen können, dass sie diese weder
    abgetreten noch verpfändet, noch sonst in einer
    der anderen Partei nicht bekannten Weise darüber
    verfügt haben.

  2. B.________ garantiert A.________, sie im Umfange
    ihrer Haftung von der (von B.________ betragsmässig
    nicht anerkannten) Pfandausfallschuld gegenüber
    der Bank C.________ von CHF 3'109'891. 25
    freizustellen, sei es durch Befriedigung der Bank
    oder auf andere ihm geeignet erscheinende Weise.
    A.________ verpflichtet sich, B.________ in diesem
    Bestreben nach besten Kräften zu unterstützen, und
    ihn über alle Schritte der Bank C.________ zu informieren.
    Sie selbst wird gegenüber der Bank
    C.________ oder Dritten in diesem Zusammenhang
    nichts mehr unternehmen ohne vorgängige, schriftliche
    Zustimmung von B.________.
    7.1 Zwecks Sicherstellung der Erfüllung dieser Verpflichtung
    von B.________ auf Freistellung von
    A.________ von der Pfandausfallforderung der Bank
    C.________ errichtet B.________ gleichzeitig mit
    der Eigentumsänderung an den Grundstücken gemäss
    Ziff. II. 5.1 oben drei Inhaber-Schuldbriefe,
    nämlich

a) einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 480'000. 00
an 3. Pfandstelle an 299/1000 Miteigentum
an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den
vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins
bis 9% und

b)einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1'120'000. 00
an 3. Pfandstelle an 701/1000 Miteigentum
an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den
vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins
bis 9% und

c)einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1.0 Mio. an
4. Pfandstelle auf der Liegenschaft Z.________,
mit den vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins
bis 9%.

Bezüglich des Inhalts der drei vorgenannten
Schuldbriefe wird auf den Vertrag auf Eigentumsübertragung
im Scheidungsverfahren vom 27. März
2002, Ziff. III. 3 verwiesen.

Die von den Parteien vereinbarten Anweisungen (Ziff. 8) an die Grundbuchämter Z.________ und U.________ sowie an die Bank E.________ sind gemäss Schreiben vom 29. April 2002 hinfällig geworden, weshalb die Ziffer 7.2 der Scheidungsvereinbarung wie folgt genehmigt wird:

7.2 Die beiden Parteianwälte werden beauftragt, die
drei in Ziff. 7.1 erwähnten Inhaberschuldbriefe
sicher zu verwahren und ausschliesslich im Sinne
dieser Vereinbarung herauszugeben, d.h. entweder

a) an B.________ herauszugeben, gestützt auf eine
gemeinsame schriftliche Erklärung von
A.________ und B.________ bzw. deren Rechtsnachfolger
oder gegen Vorlage des urkundlichen
Nachweises, dass die Bank C.________ oder
deren Rechtsnachfolger/in A.________ als Pfandausfallschuldnerin entlässt bzw. ihr
Saldoquittung erteilt hat, oder

b) zugunsten von A.________ zu verwerten, sofern,
kumulativ,

ba)A. ________ ihre aus vorstehender Ziffer II. 7
fliessenden Pflichten vollständig erfüllt und
sich auch an die weiteren in diesem Zusammenhang
abgegebenen Erklärungen gehalten hat (zum
Beispiel B.________ allenfalls notwendige Prozessvollmachten
erteilt hat, etc.) und

bb) die Bank C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in
gegen A.________ ein rechtskräftiges
Verwertungsbegehren gestellt hat.

  • Dispositiv Ziffer 8 (erstinstanzliche Kosten- und
    Entschädigungsregelung)

Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Zürich gemäss dessen Urteil vom 3. Juni 1994, das heisst B.________ zu 3/4 und A.________ zu 1/4; auf eine Prozessentschädigung haben beide Parteien verzichtet.
4.- Die unter dem Titel "IV. Saldoklausel" abgegebene Erklärung wird genehmigt, soweit sie sich auf Fragen bezieht, die im Berufungsverfahren aufgeworfen worden sind. Die Gültigkeit der gegenseitig abgeschlossenen Vereinbarungen bleibt aber von der Nichtgenehmigung unberührt.

5.- Die Gerichtsgebühr der beiden bundesgerichtlichen Verfahren von insgesamt Fr. 4'000.-- wird von den Parteien je hälftig getragen.

6.- Die Parteikosten der beiden bundesgerichtlichen Verfahren werden wettgeschlagen.

7.- Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

________________
Lausanne, 28. Mai 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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