Classification of transferred funds in divorce property division

5C.128/2006Tribunale federale / II divisione civile6 ott 2006Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The husband appealed a divorce judgment only on the classification of Can$200,000 transferred to the children, arguing the money came from his father's estate and was separate property. The Federal Court held that he had not shown any obvious error in the cantonal factual findings and that his criticism of evidence evaluation was inadmissible on appeal. It further held that Art. 8 ZGB does not bar anticipatory assessment of evidence, so the cantonal court could refuse further proof. The appeal was dismissed and the husband was ordered to pay CHF 3,000 in costs.

Massima Omnilex

Art. 8 ZGB; anticipatory assessment of evidence in civil proceedings; burden of proof and admissibility of evidence on appeal. Art. 8 ZGB primarily governs the burden of proof and the right to have timely and properly offered evidence taken for legally relevant facts. It does not restrict the judge from refusing further evidence by anticipatory evaluation where, on the basis of already taken evidence, the court is convinced and may reasonably conclude that additional evidence would not alter the result (consid. 3). Findings of fact by the last cantonal instance are binding unless based on an obvious oversight or a violation of federal rules of evidence; mere disagreement with the appraisal of evidence is inadmissible in an appeal on points of law (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
5C.128/2006 /bnm

Urteil vom 6. Oktober 2006
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter L. Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kai Burkart,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Bachmann,

Gegenstand
Ehescheidung,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer) vom 31. März 2006.

Sachverhalt:
A.
X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten im Jahre 1973. Sie haben vier inzwischen erwachsene Kinder. Seit Frühjahr 1998 leben sie getrennt.

Am 19. Mai 2005 wurde ihre Ehe gestützt auf eine Klage von X.________ durch das Kreisgericht B.________ geschieden. Das Gericht stellte fest, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen Unterhalt schuldeten, ordnete an, dass der Kläger der Beklagten aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 979'424.-- zu zahlen habe, und wies die Sammelstiftung BVG der "A.________" Lebensversicherungs-Gesellschaft an, die Hälfte des klägerischen aktiven Teils der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen.

Auf Berufung des Klägers hin änderte das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) am 31. März 2006 den erstinstanzlichen Entscheid dahin ab, dass es den der Beklagten zustehenden güterrechtlichen Anspruch neu auf Fr. 949'550.-- festsetzte und den Betrag des ihr zu überweisenden Anteils am Vorsorgekonto des Klägers auf Fr. 116'250.-- bezifferte.
B.
Der Kläger hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt er, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
C.
Durch Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand der Berufung ist einzig die Frage, ob die vom Kläger seinen Kindern zu gleichen Teilen übertragenen Can$ 200'000.-- seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen seien. Das Kantonsgericht hat diese Gelder als Errungenschaft qualifiziert. Es führt aus, der Kläger habe seine Behauptung, die Can$ 200'000.-- stammten aus der Erbschaft seines Vaters und bildeten deshalb Eigengut, nicht beweisen können, so dass die in Art. 200 Abs. 3 ZGB festgelegte Vermutung zugunsten der Errungenschaft zum Tragen komme. Mit den bei den Akten liegenden Dokumenten lasse sich nämlich nicht belegen, dass die Gelder aus dem väterlichen Nachlass stammten; vielmehr ergebe sich daraus, dass der Ertrag der kanadischen Anlagen schon in der Steuerveranlagung der Gemeinde C.________ für 1993 aufgerechnet worden sei; der Vater des Klägers sei indessen erst im Jahre 1994 gestorben.
2.
2.1 Der Kläger bringt vor, das Kantonsgericht habe verkannt, dass er nie behauptet habe, die fraglichen Gelder stammten aus dem Nachlass seines Vaters; vielmehr habe er nur vorgebracht, er habe die Gelder von seinem Vater (als Erbe) erhalten. Schon die Formulierung "von seinem Vater erhalten" bedeute klarerweise, dass ihm die Gelder zu Lebzeiten des Vaters zugegangen seien. Mit der Präzisierung "als Erbe" habe er lediglich verdeutlichen wollen, dass er die Gelder in Anrechnung an seinen Erbteil, und nicht etwa als Darlehen, als Rückzahlung einer Schuld, als Treuhandvermögen oder ähnliches, bekommen habe. Es sei Wortklauberei, ihm anzulasten, dass er von "Erbe" gesprochen habe, und es gestützt darauf als unmöglich zu erklären, dass er die Gelder bereits vor dem Tod seines Vaters erhalten habe. Es sei nämlich durchaus üblich, dass Kinder zu Lebzeiten ihrer Eltern von diesen Zuwendungen erhielten, die an das spätere "Erbe" anzurechnen seien. In der Rückschau müssten solche Zuwendungen richtigerweise als "Erbe" bezeichnet werden. Die Vorinstanz habe seine Behauptung falsch wiedergegeben und ihr Entscheid beruhe damit auf einem offensichtlichen Versehen, das vom Bundesgericht zu korrigieren sei.
2.2 Tatsächliche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem - durch das Bundesgericht von Amtes wegen zu berichtigenden - offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ein solches liegt vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.; 109 II 159 E. 2b S. 162, mit Hinweisen). Von einem Mangel dieser Art kann nach dem Dargelegten hier keine Rede sein. Die klägerischen Ausführungen stellen letztlich eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse durch das Kantonsgericht dar. Ebenso wenig zu hören ist hier die Rüge falscher antizipierter Beweiswürdigung.
3.
3.1 Der Kläger wirft dem Kantonsgericht ausserdem eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Diese in erster Linie die Verteilung der Beweislast regelnde Bestimmung verleiht der belasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen - nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - anerboten worden sind. Das Bundesrecht bestimmt indessen nicht, wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe, und verbietet ihm somit namentlich nicht, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die Tauglichkeit abzusprechen (dazu BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 129 III 18 E. 2.6. S. 24 f., mit Hinweisen).
3.2 Dieser letzte Fall ist hier gegeben: Gestützt auf eine - gemäss dem Urteil der erkennenden Abteilung zur staatsrechtlichen Beschwerde willkürfreie - Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, die strittigen kanadischen Werte könnten nicht aus der Erbschaft des Vaters des Klägers stammen, so dass sich weitere Beweismassnahmen erübrigten. Dass die vorinstanzliche Beurteilung auf unzutreffenden rechtlichen Überlegungen beruhen würde, legt der Kläger nicht dar. Bezüglich der Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ist auf die Berufung mithin nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

divorcemarital propertyseparate propertyburden of proofanticipatory assessment of evidenceappeal admissibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Can$200,000 transferred by the husband to the children belonged to his separate property or acquired property.

Decisione estratta

The husband did not prove that the funds stemmed from his father's estate; the presumption of acquired property therefore applied.

Motivazione estratta

The appellate court accepted the cantonal court's factual assessment and found no obvious error. The documentary record did not establish that the money came from the father's estate, and the husband's argument was an inadmissible attack on the assessment of evidence.

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to take further evidence violated Art. 8 ZGB.

Decisione estratta

No violation was found; the court may refuse further evidence under anticipatory evaluation when it is already convinced and further evidence would not change the result.

Motivazione estratta

Art. 8 ZGB governs burden of proof and entitles a party to evidence only for timely and properly offered proof of relevant facts, but it does not prevent anticipatory assessment of evidence. Since the cantonal court could consider additional evidence futile, the complaint failed.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be allowed and the cantonal judgment set aside.

Decisione estratta

The appeal was dismissed insofar as it was admissible.

Motivazione estratta

The appellant's challenges against factual findings were inadmissible, and the legal complaint under Art. 8 ZGB was unfounded.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.