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5A_96/2009 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance court costs
5A_96/2009Tribunale federale / II divisione civile23 mar 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Aargau Higher Court judgment in a guardianship matter because the appellant failed to pay the requested advance court costs within the final non-extendable deadline and did not provide proof of timely debit. The court therefore issued a non-entry decision and charged the appellant with CHF 100 in costs.
Art. 62 Abs. 3 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable grace period leads to non-entry into the appeal if the party neither pays in cash nor proves timely debiting of a Swiss postal or bank account. The obligation to furnish the prescribed proof after a payment order rests on the appellant; absent such proof, the appeal is declared inadmissible. Court costs are charged to the losing party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_96/2009/don
Urteil vom 23. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den Gemeinderat.
Gegenstand
Entmündigung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. November 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. November 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Februar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 2. März 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann