Federal appeal inadmissible for inadequate reasoning

5A_946/2013Tribunale federale / II divisione civile17 dic 2013Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a cantonal supervisory decision concerning the nullity of a debt-enforcement proceeding and sought provisional measures. The Federal Supreme Court held that the complaint was partly directed against a non-appealable lower supervisory decision and otherwise failed to meet the statutory substantiation requirements, as it did not engage with the cantonal reasoning or show any violation of federal or constitutional law. The Court therefore declined to enter into the complaint under the simplified procedure. The request for provisional measures became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on Y., who signed as legal adviser.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen und Nichteintreten bei unzulässiger oder unzureichend begründeter Eingabe. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Bundes- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen; blosse Darstellung des eigenen Sachverhalts oder Wiederholung verworfener Einwendungen genügt nicht. Richtet sich die Beschwerde zudem teilweise gegen einen nicht letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, ist darauf insoweit ebenfalls nicht einzutreten. Im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren; das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird bei Nichteintreten gegenstandslos.

Testo completo

{T 0/2}

5A_946/2013

Urteil vom 17. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________, p.A. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Zürich 1.

Gegenstand
Feststellung der Nichtigkeit einer Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Feststellung der Nichtigkeit einer (rechtsmissbräuchlichen) Betreibung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin über Fr. 170'017'326'020.-- (nebst Zins) und gegen die Anweisung an das Betreibungsamt zur Löschung im Betreibungsregister abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den Akten lasse sich die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses herleiten, ebenso wenig sei dieser Beschluss auf Beschwerde hin aufzuheben, mit seinen weitgehend theoretischen Vorbringen rüge der Beschwerdeführer weder eine konkrete Handlung noch eine Unterlassung, mit der vorinstanzlichen Begründung setze sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen nicht detailliert auseinander, insbesondere äussere sich der Beschwerdeführer nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach weder die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rechtsnachfolger des verstorbenen Präsidenten A.________ nachgewiesen noch die Zusammensetzung der Positionen des erwähnten Forderungsbetrags begründet werde, der angefochtene Beschluss sei nicht nichtig und die Beschwerde erweise sich als unbegründet,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, den Beschwerdeführer zur Mitunterzeichnung der (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG nicht durch einen patentierten Anwalt unterzeichneten) Beschwerdeschrift aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch den Behörden zahlreiche Verfehlungen vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 26. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,
dass Y.________, der die Beschwerde als "Rechtsbeistand" unterzeichnet hat, kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

debt enforcementinadmissibilityreasoning requirementssummary procedureprovisional measurescourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint was admissible against the cantonal supervisory decision and complied with the reasoning requirements.

Decisione estratta

The complaint was inadmissible because it partly challenged a non-final cantonal decision and otherwise did not engage with the appellate reasoning in a legally sufficient way.

Motivazione estratta

A federal complaint must be directed against a final cantonal decision and must, with reference to the contested reasoning, show which federal or constitutional norms were violated. The appellant instead repeated his own view of the facts and accusations without meeting the strict substantiation requirements.

Questione giuridica chiave

Whether the request for interim measures should be examined.

Decisione estratta

The request became moot once the complaint was not entered into.

Motivazione estratta

Because the main proceeding ended with non-entry, the provisional-measures request lost its object.

Questione giuridica chiave

Who must bear the court costs of the federal proceedings.

Decisione estratta

Court costs of CHF 500 were imposed on Y. as the signatory legal representative.

Motivazione estratta

Under the cost rule applicable in summary non-entry proceedings, the person who signed as legal adviser was made liable for costs.

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