Non-entry for insufficiently reasoned appeal in involuntary commitment case

5A_919/2010Tribunale federale / II divisione civile30 dic 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a cantonal decision upholding involuntary psychiatric hospitalization and authorizing continued retention. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements: it failed to address the cantonal court's reasons or to show, in a legally relevant way, any violation of federal or constitutional law. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and ordered no court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 f., Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt; pauschale Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und substanziiert vorzubringen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
5A_919/2010

Urteil vom 30. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdienste Basel-Stadt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2010 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 30. Dezember 2010) gegen den Entscheid vom 30. November 2010 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 19. November 2010 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 14. Januar 2011 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission (auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung) erwog, die ... leidende Beschwerdeführerin sei bereits zum zehnten Mal hospitalisiert worden, präsentiere sich in ... Zustand, sei immer noch in ihrem ... gefangen, sei krankheitsuneinsichtig und müsse bis zur vollständigen Remission der Symptomatik stationär behandelt werden, weil sie bei sofortige Entlassung die Medikamente umgehend absetzen und sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen der Psychiatrie-Rekurskommission eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission vom 30. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Gesundheitsdiensten Basel-Stadt und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

involuntary commitmentpsychiatric detentioninadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintsimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Decisione estratta

No. The filing did not engage with the cantonal court's reasoning and did not explain, with reference to that reasoning, how the decision violated federal or constitutional law.

Motivazione estratta

Under Arts. 42(1)-(2), 95-96, and 106(2) BGG, the appellant must specifically address the contested reasoning and show why it is unlawful; the submission did not do so, so non-entry was required under Art. 108(1)(b) BGG.

Questione giuridica chiave

Court costs

Decisione estratta

No court costs were charged.

Motivazione estratta

The court stated that no costs would be levied in the simplified procedure used under Art. 108 BGG.

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