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5A_882/2011 ΓÇó No entry for insufficiently reasoned appeal
5A_882/2011Tribunale federale / II divisione civile19 dic 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s appeal against the Solothurn Obergericht judgment confirming non-entry on his action in denial of debt for failure to pay the CHF 800 advance. The court held that the submission did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not meet the statutory reasoning requirements for ordinary and constitutional complaints. The appellant also failed to show why the cantonal decision was unlawful. Federal court costs of CHF 500 were imposed on him.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern Recht verletzt sein soll; bei Verfassungsrügen ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt wurden. Eine bloss appellatorische oder unverständliche Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Erw. 1-3).
{T 0/2}
5A_882/2011
Urteil vom 19. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Alters- und Pflegeheim A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf eine Aberkennungsklage.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. November 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. November 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen (Nichteintreten auf eine Aberkennungsklage des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--) abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 150.-- für das Beschwerdeverfahren auferlegt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Bezahlung des Kostenvorschusses werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, zu Unrecht bestreite der Beschwerdeführer die auf der Gesetzesbestimmung von Art. 98 ZPO beruhende Aufforderung zur Vorschusszahlung, nachdem er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen habe und ihm deshalb zweimal eine Frist und einmal eine Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt und schliesslich (auf sein Gesuch hin) nochmals eine Fristerstreckung gewährt worden sei, der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid gründe ausschliesslich auf der unterbliebenen Vorschusszahlung, die Frage der Rechtzeitigkeit der Aberkennungsklage sei bisher weder geprüft noch beantwortet worden, der Nichteintretensentscheid sei androhungsgemäss und zu Recht zufolge des Nichtleistens des Kostenvorschusses ergangen (Art. 101 Abs. 2 ZPO), die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet und könne ohne Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 2 ZPO),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass insbesondere die Auffassung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, wonach die von der ersten Instanz aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) für deren Nichteintretensentscheid und den obergerichtlichen Beschwerdeentscheid rechtserheblich gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann