Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning

5A_879/2010Tribunale federale / II divisione civile14 dic 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ challenged a Bern supervisory decision concerning a payment order and the rejection of his late objection. The Federal Supreme Court held that the complaint did not address the cantonal court’s decisive reasoning and did not satisfy the statutory substantiation requirements for federal and constitutional claims. It therefore refused to enter into the complaint in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. The unsuccessful appellant was ordered to pay CHF 200 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Bundesrechtsnormen bzw. verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert anhand der angefochtenen Begründung zu substanziieren. Bleibt die Eingabe diesen Anforderungen schuldig, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_879/2010

Urteil vom 14. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Zahlungsbefehl,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Zahlungsbefehl und die Rückweisung seines verspäteten Rechtsvorschlags abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, bis zum am 6. Mai 2010 erfolgten Versand des Zahlungsbefehls habe weder der Beschwerdeführer noch dessen (mit Generalvollmacht bevollmächtigte) Rechtsvertreterin der Dienststelle das angebliche Fehlen eines Vertretungsverhältnisses mitgeteilt, die entsprechende Mitteilung datiere erst vom 6. Mai 2010, die Zustellung (an die Rechtsvertreterin) gelte daher als am 14. Mai 2010 rechtsgültig vollzogen, die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 SchKG) sei daher am Montag, den 24. Mai 2010 abgelaufen, den erst am 13. August 2010 erhobenen Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers habe die Dienststelle zu Recht zurückgewiesen, schliesslich könne der materielle Bestand der Forderung von den Betreibungsbehörden nicht überprüft werden, objektive Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung durch Amtspersonen bestünden kein, die Beschwerde grenze an Mutwillen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementpayment orderobjectioninadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Arts. 42 and 106 BGG.

Decisione estratta

No. The appellant did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and failed to show any violation of federal or constitutional law in the required manner.

Motivazione estratta

A complaint must explain, in concise form and with reference to the challenged reasoning, which legal norms were violated and why; constitutional grievances must be specifically and detailedly substantiated. The filing did not do so, so non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was required.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs

Decisione estratta

The appellant, as unsuccessful party, must bear the court costs.

Motivazione estratta

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the outcome.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.