Non-entry for insufficiently reasoned appeal in debt enforcement

5A_870/2009Tribunale federale / II divisione civile28 dic 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against a cantonal supervisory decision in debt-enforcement matters. It held that the filing did not meet the federal pleading requirements because it did not engage with the cantonal reasoning and merely referred to earlier submissions. To the extent the appellant also attacked the lower supervisory authority's decision, the complaint was inadmissible because only final cantonal decisions may be challenged. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids selbstständig und sachbezogen mit den geltend gemachten Rechts- und Verfassungsverletzungen auseinanderzusetzen. Der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem sind nur letztinstanzliche kantonale Entscheide anfechtbar (Art. 75 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_870/2009

Urteil vom 28. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändungen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2009 des Kantons-
gerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichts-
behörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen - ihre erste Beschwerde (soweit nicht gegenstandslos und unzulässig) abweisenden - Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
dass sodann das Kantonsgericht im Entscheid vom 11. Dezember 2009 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich nicht in rechtsgenügender Weise mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, die erneute Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vermöge die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen, der Hinweis auf die angebliche Nichtberücksichtigung von (nicht durch die SchK-Aufsichtsbehörden zu lösenden) Problemen mit der Gemeinde erweise sich als ungenügend, Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in verständlicher Weise auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auf Eingaben im kantonalen Verfahren zu verweisen, weil die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG vorausgesetzte Beschwerdebegründung aus der Beschwerdeschrift selbst hervorzugehen hat (BGE 4A_137/2007 E. 4),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Kantonsgericht St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementadmissibilityreasoned appealconstitutional claimsnon-entrycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the cantonal supervisory decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Decisione estratta

No. The filing did not engage with the cantonal reasoning in a comprehensible and substantiated way, and references to prior submissions did not satisfy the pleading requirements.

Motivazione estratta

A complaint must explain, in concise form and by reference to the contested reasoning, which legal provisions were violated; constitutional claims must be specifically alleged and reasoned in the complaint itself. The appellant failed to do so, so non-entry was mandatory under Art. 108(1)(b) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could also challenge the lower supervisory authority's decision before the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

No. Only final cantonal decisions are open to complaint, so the challenge to the lower authority's decision was inadmissible from the outset.

Motivazione estratta

The appeal may be directed only against final cantonal decisions under Art. 75(1) BGG.

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