Late federal appeal in emergency stay case

5A_851/2012Tribunale federale / II divisione civile22 nov 2012Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt in simplified procedure with a federal appeal against a Basel-Landschaft cantonal non-entry decision in an emergency stay case. It held that the appeal was lodged one day late, because the cantonal decision had been served on 18 October 2012 and the 30-day period expired on 19 November 2012. It also noted that the filing would have been inadmissible in any event because it failed to address the decisive reasons of the cantonal court and was abusive. Free legal aid was refused for lack of prospects, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. a, 42 Abs. 2 und 7, 106 Abs. 2, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 BGG; timeliness and formal requirements of the federal appeal. A complaint must be lodged within the statutory period; filing after expiry entails non-entry in simplified procedure. Even a timely appeal is inadmissible if it is abusive or fails, with reference to the contested reasoning, to demonstrate a violation of law or constitutional rights under the heightened reasoning requirements. Lack of prospects excludes free legal aid; costs are charged to the unsuccessful appellant.

Testo completo

{T 0/2}
5A_851/2012

Urteil vom 22. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft.

Gegenstand
Notstundung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein (ihr Notstundungsgesuch nach Art. 338 SchKG - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 337 SchKG - abweisendes) Urteil des Bezirksgerichts Y.________ nicht eingetreten ist (mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. xxx.-- innerhalb der Nachfrist nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde),

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 20. November 2012 und damit nach Ablauf (Montag, den 19. November) der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin einerseits einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und anderseits nicht nach den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 9. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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