Non-entry for unpaid cost advance

5A_845/2013Tribunale federale / II divisione civile7 gen 2014Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal because the appellant failed to pay the CHF 1,500 cost advance within the non-extendable deadline set under Art. 62(3) BGG and did not submit the required debit confirmation. The warning of non-entry having been given, the court issued a non-entry decision under Art. 108(1)(a) BGG and charged the appellant with court costs of CHF 300.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the cost advance within the non-extendable additional deadline after prior warning entails non-entry. Where the appellant neither pays the advance in due time nor proves timely debit from a Swiss postal or bank account, the remedy is not admissible to be heard. The sanction follows automatically; the court fees are borne by the defaulting party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}

5A_845/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Y.________.

Gegenstand
Entzug der elterlichen Obhut,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. September 2013 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. September 2013 des Kantonsgerichts Luzern,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 4. Dezember 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 8. November 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 7 Tagen seit der am 5. Dezember 2013 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Y.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

non-entrycost advanceappeal admissibilitycourt costsfamily law