Non-entry for failure to pay advance on insolvency complaint

5A_821/2008Tribunale federale / II divisione civile28 gen 2009Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s reconsideration request against the order requiring payment of a CHF 1,500 advance. Because the appellant still failed to pay the advance or prove timely debit within the non-extendable deadline, the Court refused to enter into the appeal. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500. The judgment was rendered by the president of the II. civil law division in a written procedure.

Regest

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen ausstehendem Kostenvorschuss trotz Nachfrist. Wird der nach Art. 62 Abs. 3 BGG verlangte Kostenvorschuss unter Androhung des Nichteintretens nicht fristgerecht geleistet und auch kein rechtzeitiger Belastungsnachweis erbracht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ein Gesuch um Wiedererwägung der Vorschussverfügung bleibt ohne Erfolg, wenn es keine neuen, die ursprüngliche Verfügung in Frage stellenden Gesichtspunkte aufzeigt; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können zudem keine unzulässigen Nachträge zur Beschwerde berücksichtigt werden (vgl. Erw. 1).

Testo completo

{T 0/2}
5A_821/2008/don

Urteil vom 28. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderungsverzeichnis im Konkurs etc.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 5. Dezember 2008) gegen den (dem Beschwerdeführer am 24. November 2008 eröffneten) Beschluss vom 19. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (seine nachträglichen Gesuche - um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell um Vorschussfristerstreckung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens - wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 22. Dezember 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 7. Januar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 und damit innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Dezember 2008 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die erwähnte Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vornherein unzulässig sind, soweit er damit - nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) - seine Beschwerdeschrift zu ergänzen sucht,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

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